2.3. Mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2022 beantragte die amtliche Verteidigung, die Ziffern 2, 3 und 4.3 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Stattdessen sei eine ambulante therapeutische Behandlung anzuordnen, es sei auf ein Kontaktverbot zu D. inkl. der Straffolge bei Missachtung zu verzichten, weiter sei den Privatklägern keine Parteientschädigung zuzusprechen. Am 11. Juli 2022 reichte der Beschuldigte eine eigenhändig verfasste Berufungserklärung mit teilweise abweichenden Anträgen ein. Er sei -5-