Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - zur Hälfte auferlegt, womit er insgesamt Fr. 12'130.95 zu bezahlen hat. 6. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 33'403.95 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau  die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung, mithin Fr. 16'702.00  sowie die Hälfte der bereits ausgerichteten Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7'205.70, mithin Fr. 3'602.85