3.2. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot gemäss der Ziffer 3.1. hiervor, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 3.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 13 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'498.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. 4.1. Die Anträge der Zivil- und Strafkläger 1-11 auf Ausrichtung einer Genugtuung werden abgewiesen. 4.2. Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin 1 auf Schadenersatzzahlung wird abgewiesen. 4.3. -4-