2. 2.1. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Behandlung des Beschuldigten angeordnet. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft von aktuell 154 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB an die stationäre Massnahme anrechnet. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird im Sinne eines Kontaktverbotes gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit dem Zivil- und Strafkläger 13 in Kontakt zu treten, sei es verbal, schriftlich, telefonisch, elektronisch oder indirekt über Drittpersonen.