1. 1.1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Anklageziffer 1.1.) - der Falschbeurkundung und Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB (Anklageziffer 1.1.) -3-