Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.157 (ST.2022.12; StA.2020.1003) Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Büttikon, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Gegenstand Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, üble Nachrede, Drohung usw.; Massnahme; Kontaktverbot; Entschädigungsfolgen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 11. Februar 2022 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der Strafsache gegen den Beschuldigten einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 ff. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie mehrfacher Irreführung der Rechtspflege (GA act. 1 ff.). Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. 1.2. Am 14. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unter Einbezug weiterer Delikte (Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, z.N. B. und C.) beim Bezirksgericht Bremgarten einen Zusatzantrag gemäss Art. 374 ff. StPO zum Antrag der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 und beantragte erneut die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (GA act. 10 ff.). 1.3. Am 31. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Zusammenhang mit weiteren Delikten (Beschimpfung und Drohung, z.N. D.) einen zweiten Zusatzantrag gemäss Art. 374 ff. StPO zum Antrag der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 und beantragte erneut die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (GA act. 94 ff.). 1.4. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 5. Mai 2022 vor dem Bezirksgericht Bremgarten statt. 1.5. Das Bezirksgericht Bremgarten erkannte mit Urteil vom 5. Mai 2022: 1. 1.1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Anklageziffer 1.1.) - der Falschbeurkundung und Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB (Anklageziffer 1.1.) -3- - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB, Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB/ev. üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 1.11) - der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB/ev. üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.11) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 1.12) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 1.14) - der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 1.14) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Zusatzanklage 2 Anklageziffer 1.2). 1.2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StGB - der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StGB - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Behandlung des Beschuldigten angeordnet. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft von aktuell 154 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB an die stationäre Massnahme anrechnet. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird im Sinne eines Kontaktverbotes gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit dem Zivil- und Strafkläger 13 in Kontakt zu treten, sei es verbal, schriftlich, telefonisch, elektronisch oder indirekt über Drittpersonen. 3.2. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot gemäss der Ziffer 3.1. hiervor, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 3.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 13 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'498.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. 4.1. Die Anträge der Zivil- und Strafkläger 1-11 auf Ausrichtung einer Genugtuung werden abgewiesen. 4.2. Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin 1 auf Schadenersatzzahlung wird abgewiesen. 4.3. -4- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivilklägern 1-11 von der richterlich genehmigten Parteientschädigung von Fr. 24'181.00 die Hälfte, mithin Fr. 12'090.50 zu bezahlen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 3'385.00 Gerichtsgebühr Fr. 5'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 33'403.95 Kosten für die amtliche Verteidigung (bereits ausgerichtet an RA Emmenegger) Fr. 7'205.70 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 15'620.90 andere Auslagen Fr. 256.00 Total Fr. 64'871.55 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - zur Hälfte auferlegt, womit er insgesamt Fr. 12'130.95 zu bezahlen hat. 6. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 33'403.95 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau  die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung, mithin Fr. 16'702.00  sowie die Hälfte der bereits ausgerichteten Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7'205.70, mithin Fr. 3'602.85 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 meldeten die amtliche Verteidigung sowie der Beschuldigte eigenhändig Berufung an (GA act. 183 und 185 f.). 2.2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 meldeten die Z1 AG., E., die Z2 AG., F. und G. (vormals Privatkläger 1-5) die Berufung an. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2022 beantragte die amtliche Verteidigung, die Ziffern 2, 3 und 4.3 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Stattdessen sei eine ambulante therapeutische Behandlung anzuordnen, es sei auf ein Kontaktverbot zu D. inkl. der Straffolge bei Missachtung zu verzichten, weiter sei den Privatklägern keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Am 11. Juli 2022 reichte der Beschuldigte eine eigenhändig verfasste Berufungserklärung mit teilweise abweichenden Anträgen ein. Er sei -5- schuldfähig und von den Vorwürfen freizusprechen, es sei von einer Mass- nahme abzusehen und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Der amtlichen Verteidigung wurde Frist gesetzt, mitzuteilen, ob weitere Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils beantragt werden und ob am Haftentlassungsgesuch festgehalten werde. 2.4. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 teilte die amtliche Verteidigung mit, zusätzlich zur Berufungserklärung die Dispositivziffern 5 und 6.2 anzu- fechten, womit die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat bzw. der Verzicht auf eine hälftige Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung beantragt worden ist. Das Haftentlassungsgesuch machte sich die amtliche Verteidigung nicht zu eigen. Mit eigenhändiger Eingabe vom 20. Juli 2022 hielt der Beschuldigte an seinem Haftentlassungsgesuch fest; mit eigenhändiger Eingabe 21. Juli 2022 machte er ergänzende Ausführungen zum Haftentlassungsgesuch. 2.5. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 zogen die Z1 AG., E., die Z2 AG., F. und G. (vormals Privatkläger 1-5) ihre Berufung vom 23. Mai 2022 zurück. 2.6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. August 2022 auf die Erhebung einer Anschlussberufung oder das Stellen eines Nichteintretens- antrags. 2.7. Mit eigenhändiger Eingabe vom 5. August 2022 beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 17. August 2022 wurde Rechtsanwalt Luc Humbel – vorbehaltlich eines allfälligen späteren gegenteiligen Entscheids – als amtlicher Verteidiger im Amt belassen. Mit Eingaben vom 18. August 2022 erklärten sich Rechtsanwalt Humbel sowie die Staatsanwaltschaft mit dem Verbleib des ersteren als amtlicher Verteidiger einverstanden. 2.8. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und er wurde vom vorzeitigen Massnahmen- vollzug in Sicherheitshaft versetzt. -6- 2.9. Mit eigenhändiger Eingabe vom 16. August 2022 stellte der Beschuldigte ein neues Haftentlassungsgesuch und beantragte seine sofortige Ent- lassung aus der Sicherheitshaft. 2.10. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch die Sachverständige H. fand am 31. August 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte der Beschuldigte sinngemäss einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Er begründete dies damit, dass er gegen seinen amtlichen Verteidiger ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, bandenmässigen Betrugs etc. eingeleitet habe, womit eine Interessenskollision bestehe. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Luc Humbel, führte mit Eingabe vom 18. August 2022 aus, dass das Vertrauensverhältnis trotz der massiven Vorwürfe und persönlichen Beschimpfungen durch den Beschuldigten nicht grundlegend gestört sei, sondern diese Vorwürfe durch das Krankheitsbild des Beschuldigten begründet seien. Auch die vor- herigen amtlichen Verteidiger seien durch den Beschuldigten mit massiven Vorwürfen eingedeckt worden. Rechtsanwalt Luc Humbel sprach sich damit gegen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung aus. 1.2. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grund- rechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahr- nehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Die über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehende gesetzliche Regelung von Art. -7- 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung durch die Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vor- nehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1, mit Hinweisen). Die beschuldigte Person kann einen Wechsel der amtlichen Verteidigung auch dann beantragen, wenn die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Ineffektiv ist die Verteidigung nicht bereits, wenn sie nicht alles tut, was die beschuldigte Person will, denn die amtliche Verteidigung riskiert bei zu grossem Aufwand, dass ihr das Honorar gekürzt wird, weil das Grundrecht auf wirksame Verteidigung keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwendige amtliche Verteidigung umfasst. Die Verteidigung muss das Mandat deshalb mit der nötigen Sorgfalt ausüben und die Notwendigkeit prozessualer Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Ineffektivität liegt vor, wenn bei der Verteidigung eine Interessenskollision, namentlich wegen Mehrfach- verteidigung, eintritt. Ebenfalls kann offensichtliche Überforderung ein Grund für einen Austausch der Verteidigung bilden, ferner nicht mehr vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten wie krasse Frist- oder Terminversäumnisse. Es liegt noch keine Ineffektivität vor, wenn -8- die Verteidigung aus sachlichen Gründen nicht an allen Untersuchungs- handlungen teilnimmt oder auf die Erhebung aussichtsloser Rechtsmittel entgegen dem Wunsch der Klientschaft verzichtet (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 ff. zu Art. 134 StPO mit Hinweisen). 1.3. Vorliegend liegen keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen des amtlichen Verteidigers vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Eine Störung des Vertrauens- verhältnisses ist (aus objektiver Sicht) nicht glaubhaft gemacht. Die vorgebrachten Gründe für den verlangten Verteidigerwechsel stehen primär im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten (siehe dazu ausführlich unten), gestützt auf welche er von einer Verschwörung zahlreicher Personen – so auch des amtlichen Verteidigers – gegen ihn ausgeht. Diese Vorstellungen sind offensichtlich haltlos und es ist zu erwarten, dass diese (Wahn-)Vorstellungen nach einer gewissen Zeitdauer jede Person in der Rolle des amtlichen Verteidigers betreffen würden, wie sich dies auch im Verlauf des Strafverfahrens gezeigt hat. Handlungen welche das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden im Strafverfahren zerrüttet haben sollen, sind nicht ersichtlich. Allfällige konkrete und reale Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren hat der Beschuldigte nicht aufgeführt. Stattdessen handelt der amtliche Verteidiger aus Sicht des Obergerichts seriös und durchaus im Interesse des Beschuldigten, auch wenn dieser dies aufgrund seiner Wahnvorstellungen subjektiv anders wahrnimmt. Somit ist das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung abzuweisen und es bleibt beim eingesetzten amtlichen Verteidiger, womit der Beschuldigte nach wie vor rechtmässig vertreten ist. 2. Die Vorinstanz hat einerseits für einen Teil der Vorwürfe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten an diversen Einvernahmen festgestellt und den Beschuldigten gestützt darauf freigesprochen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.1), diese Freisprüche sind nicht zu prüfen. Aufgrund fehlender Anfechtung ebenfalls nicht zu prüfen sind die Abweisung der Zivilklagen (Urteils- dispositiv Ziffern 4.1 und 4.2) und die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Von den weiteren Vorwürfen hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.2) und eine stationäre Behandlung angeordnet. Gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich richtigerweise nicht das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO, -9- sondern das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden. Das Verfahren bei einer schuldun- fähigen Person ist ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs fälschlicherweise Freisprüche erfolgten, korrekterweise hätte eine Feststellung der Begehung der Taten im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit erfolgen müssen (BGE 147 IV 93 E. 1.3.5). In seiner persönlich eingereichten Berufung (handschriftliche Eingabe vom 11. Juli 2022), beantragt der Beschuldigte sinngemäss einen voll- umfänglichen – nicht auf Art. 19 Abs. 1 StGB gestützten – Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Soweit dies die Freisprüche gemäss Urteils- dispositiv Ziff. 1.1 betrifft, ist darauf infolge mangelnder Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten, zumal er diesbezüglich bereits vor- instanzlich vollumfänglich freigesprochen worden ist. Betreffend die Freisprüche gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 1.2 ist auf seine Berufung demgegenüber einzutreten, da für diese Vorwürfe die schuldlose tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung festgestellt wird (im Urteilsdispositiv der Vorinstanz als Freisprüche bezeichnet), gestützt worauf von der Vorinstanz eine stationäre Massnahme angeordnet worden ist, was bei einem vollumfänglichen Freispruch nicht möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte ist damit beschwert und zur Berufung legitimiert. Daran ändert nichts, dass die amtliche Verteidigung nicht an den vom Beschuldigten beantragten Freisprüchen festgehalten hat (Eingabe vom 18. Juli 2022). Es sind dementsprechend zusammengefasst die Feststellung der Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 1.2 bzw. die entsprechenden Freisprüche, die Anordnung einer (stationären) Massnahme, das Kontaktverbot zu D., die Auferlegung der Parteikosten diverser Privatkläger an den Beschuldigten sowie die Rückzahlungspflichten der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu prüfen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten in Ziff. 1.2 des Urteilsdispositivs von den Tatbeständen der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses gemäss Art. 162 StGB; der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB; der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 - 10 - Abs. 1 StGB; der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB; des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen – nicht auf Art. 19 Abs. 1 StGB gestützten – Freispruch von diesen Vorwürfen. Er führt einerseits aus, dass er gesund und schuldfähig sei (eigenhändige Berufung S. 6 ff.). Die beantragten Freisprüche begründet er anderseits im Wesentlichen mit verschiedenen Verstrickungen und Verschwörungen zahlreicher Personen gegen ihn (Berufung S. 6 ff., Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.2. Die tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung der Delikte, für welche in Ziffer 1.2 des Urteilsdispositivs ein Freispruch erfolgte, lässt sich – entgegen dem Beschuldigten – beweismässig erstellen und die jeweilige rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt. Die jeweilige Verwirklichung der Vorwürfe an sich wird vom Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.) und diese sind grösstenteils anhand objektiver und subjektiver Beweismittel beweismässig erstellt. Es ist zu sämtlichen Vorwürfen festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Berufung hauptsächlich auf diverse angebliche Verstrickungen und Verschwörungen verschiedener Personen gegen ihn stützt. Einerseits sei sein Unfall vom 2. Dezember 2014 (Anmerkung: bei welchem er schwer verletzt wurde und aus welchem seine psychische Störung resultierte, UA act. 704 ff. Ordner 5/5 Schachtel 1) kein Unfall gewesen, sondern ein versuchter Mordanschlag an ihm, welcher durch seine Angehörigen vermeintlich mit dem Ziel erfolgt sei, ihn aus finanziellen Gründen aus dem Weg zu schaffen. Weiter würden in der Z1 AG. und der Z2 AG. diverse kriminelle Machenschaften sowie Steuerbetrug vor sich gehen. Diese Ausführungen sind jedoch – gestützt auf die in den vom Beschuldigten gegen die jeweiligen Personen eingeleiteten Strafverfahren ergangenen Nichtanhandnahmeverfügungen – zweifelsohne widerlegt (zum angeblichen Mordversuch am Beschuldigten [UA act. 105 ff. und 111 ff. Ordner 1/5 Schachtel 1 bzw. die Verurteilung des Unfallverursachers] und zum Steuerbetrug [UA act. 383 ff. und insbesondere act. 427 f. Ordner 2/5 Schachtel 1]). Diese Vorstellungen des Beschuldigte sind krankheitsbedingt entstanden (siehe Ausführungen H. UA act. 742 ff. Ordner 5/5 Schachtel 1) und aus der Luft gegriffen. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen dementsprechend nichts an der jeweiligen Feststellung der Begehung der Taten (im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit) zu ändern. Auf seine ausführlichen Schilderungen ist dementsprechend nicht im Einzelnen einzugehen. - 11 - Auch hinsichtlich des subjektiven Vorsatzes ergeben sich vorliegend jeweils keine Probleme. Die Frage der Schuldfähigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, gehandelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat. Sie setzt einen Akt normativer Wertung voraus. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungs- entschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf. Auch ein Schuld- unfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich. Dies entspricht auch der Konzeption des Gesetzes, wonach pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Der Beschuldigte hat somit trotz seiner irrigen Realitäts- vorstellungen vorsätzlich gehandelt. Schliesslich sind für sämtliche Vorwürfe keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat. Es kann zur Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung – ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diese – bis auf die eigenhändigen Ausführungen des Beschuldigten – auch unbestritten geblieben sind (Urteil Vorinstanz E II., S. 12 ff.). Soweit aufgrund besonderer Argumente des Beschuldigten notwendig, wird nachfolgend auf die einzelnen Vorwürfe eingegangen. 3.3. Dem Beschuldigten wird einerseits Hausfriedensbruch vorgeworfen, wobei ihm in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird, trotz eines am Vortag ausgesprochenen Hausverbots am 29. September 2018 das Geschäfts- haus der Z1 AG. an der X-Strasse in Gemeinde Y. und dort sein ehemaliges Büro betreten zu haben (Ziff. 1.1). Diesen Sachverhalt hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, wohingegen er sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern konnte (GA act. 192, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). In seiner Berufung hatte er ausgeführt, die Frist um lediglich 10 Minuten verpasst zu haben (Berufung S. 24). In Anbetracht der Tatsache, dass das Hausverbot bereits am Vortag, somit dem 28. September 2018, bzw. nach Angaben des Beschuldigten bereits am 26. September 2018 mit der - 12 - fristlosen Kündigung per sofort ausgesprochen wurde und dies dem Beschuldigten bekannt war, ist dieser Einwand nicht entscheidwesentlich (vgl. UA act. 13 Ordner 1/5 Schachtel 1, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand des Haus- friedensbruchs somit erfüllt und rechtswidrig gehandelt. Zur rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urteil Vorinstanz E. 4 S. 16 ff.). 3.4. 3.4.1. Dem Beschuldigten werden Drohung, Beschimpfung und üble Nachrede zum Nachteil von E. vorgeworfen (Ziff. 1.6). Am 22. März 2019 soll er gegenüber dem Gastwirt I., seinen Bruder, E. als «Schafseckel», «Lump» und «Dreckskerl» tituliert haben und ihm in Aussicht gestellt haben, diesem «die Knochen zu brechen» und habe diesen wahrheitswidrig bezichtigt, er habe ihn, den Beschuldigten, umbringen wollen. Dieser Vorwurf ist durch die glaubhaften Aussagen von I. (UA act. 165 und 177 f. Ordner 1/5 Schachtel 1) sowie ergänzend diejenigen von E. (UA act. 183 Ordner 1/5 Schachtel 1) belegt. Der Beschuldigte gab hierzu lediglich an, er wisse nicht mehr, ob er dies gesagt habe, er sei kein Heiliger, würde aber niemandem etwas tun (UA act. 189 Ordner 1/5 Schachtel 1) bzw. sei sein Bruder ein Arschloch und es sei doch scheissegal ob er gesagt habe, er würde ihm die Knochen brechen, da er ihn ja gar nicht gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), womit er die Vorwürfe grundsätzlich nicht bestreitet. In seiner Berufung macht er eine Provokation durch E. geltend. Gerade auch diese aktuellen Schilderungen von Provokationen durch E. belegen die Vorwürfe jedoch zusätzlich, zumal sie ein Motiv für die Drohungen bzw. Beschimpfungen und üble Nachrede bilden. So soll E. namentlich dafür gesorgt haben, dass der Beschuldigte nicht mehr kostenlos bzw. von der Verrechnung mit seinem Guthaben im Restaurant L. habe essen können, was bei diesem für Unmut gesorgt hat. Andere Argumente bringt der Beschuldigte nicht vor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die vorgeworfenen Äusserungen sind damit beweismässig erstellt. Mit der Vorinstanz ist damit auch der Tatbestand der üblen Nachrede – aufgrund des fehlenden Merkmals des «besseren Wissens» jedoch nicht der Verleumdung – erfüllt worden. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte E. durch die Androhung körperlicher Gewalt in Angst und Schrecken versetzt hat (Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB). Weiter hat er ihn durch Worte in seiner Ehre angegriffen (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB) und ihn gegenüber I. eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt (üble Nachrede, Art. 173 Abs. 1 StGB). - 13 - 3.4.2. Weiter wird ihm eine Drohung zum Nachteil seiner Schwester, J., vor- geworfen (Ziff. 1.7). Er soll ihr am 29. April 2019 anlässlich einer Familienbesprechung über das Grabmal ihres Vaters gesagt haben, sie hätte Glück gehabt, dass er sie beim letzten Zusammentreffen drei Tage zuvor nicht geschlagen habe. Dieser Vorwurf stützt sich auf die glaubhaften und schlüssigen Aussagen von J. (UA act. 195, 201 f. und 215 ff. Ordner 1/5 Schachtel 1). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf zwar pauschal (UA act. 223 ff. Ordner 1/5 Schachtel 1), diese Bestreitungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er lediglich aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine Mutter und seine Schwester K., die sich beide in unmittelbarer Nähe befunden hätten und zu denen er dasselbe wie zu J. gesagt habe, nicht bedroht gefühlt hätten, J. jedoch schon. Aus der Tatsache, dass lediglich J. Strafanzeige gestellt hat, kann der Beschuldigte indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter führt er aus, die Vorwürfe seien ansonsten protokolliert und sollten so stehen gelassen werden, es gäbe nichts zu diskutieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Damit anerkennt er die Vorwürfe sinngemäss an. Soweit er auch hier teilweise ausführte, dass er von J. provoziert worden sei und angab, eine andere Person hätte da wahrscheinlich geschlagen, er habe ihr jedoch nur sagen wollen, dass sie aufpassen solle, sprechen die wahrgenommenen Provokationen gerade für die Richtigkeit der Vorwürfe, zumal sie dem Beschuldigten ein Motiv für sein Handeln geben. Weiter führte er selbst aus, dass es bereits früher einmal ein Thema gewesen sei, dass seine Schwester Angst vor ihm gehabt habe, weshalb er bei einer Besprechung hinter dem Pult habe bleiben sollen (Berufung S. 39, UA act. 224 Ordner 1/5 Schachtel 1), was ebenfalls auf eine generell bedrohende Haltung des Beschuldigten gegenüber J. hindeutet. Auch hinsichtlich der Interpretation dieser Äusserung ist auszuführen, dass der Beschuldigte damit offensichtlich Unbehagen bei J. auslösen und ihr mit körperlichen Leiden durch Schläge drohen wollte. Er tat dies – entgegen der amtlichen Verteidigung – nicht auf die Vergangenheit bezogen, sondern im Hinblick auf zukünftige Übel, was von ihr auch so verstanden wurde, zumal sie sich fragte, was bei weiteren Aufeinandertreffen passieren würde (UA act. 195 Ordner 1/5 Schachtel 1). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte eine Drohung ausgesprochen hat, welche nach einem objektiven Massstab geeignet war, einen vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen, da er J. ein schweres (körperliches) Übel in Aussicht gestellt hat, womit er zumindest gerechnet und was er zumindest in Kauf genommen hat. Unerheblich ist dabei, ob er die Drohungen ernst gemeint hat. Er hat eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Drohung verübt (Art. 180 Abs. 1 StGB). - 14 - 3.4.3. Schliesslich wird dem Beschuldigten die Verübung von Gewalt und Drohungen gegenüber Behörden und Beamten (Zusatzantrag vom 14. Februar 2022, Ziff. 1.2) vorgeworfen. Er soll bei einem Telefonat am 19. November 2021 betreffend finanzielle/administrative Angelegenheiten seiner Berufsbeiständin, C., Vorwürfe gemacht und mindestens drei Mal zu ihr gesagt haben, sie hätte nun eine rote Linie überschritten und er werde sie kaputt machen. Beim nächsten Aufeinandertreffen müsse die Polizei dabei sein. Die Aussagen von C. (UA act. 685.08 f. Ordner 3 Schachtel 5) sind schlüssig und es ist auf diese abzustellen. Der Beschuldigte hat selbst anerkannt, dass es bei der telefonischen Auseinandersetzung am 29. November 2021 zu Drohungen gekommen ist (UA act. 676 Ordner 3 Schachtel 5, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch hier bringt er lediglich vor, er sei durch das Verhalten von C. provoziert worden, was jedoch gestützt auf die obigen Ausführungen nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu ändern vermag. Ein allfälliger Unmut über die Handlungen von C. als Berufsbeiständin vermögen sein Verhalten jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte C. als Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes Bezirk M. (UA act. 658 und 668 f. Ordner 3 Schachtel 5) mit schwerer Gewalt drohte, und sie damit an ihrer Tätigkeit als Beiständin, einer Amtshandlung, hinderte, womit er den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt und rechtswidrig gehandelt hat. 3.5. Zu keinen besonderen Ausführungen geben die Vorwürfe Anlass, welche der Beschuldigte mit dem Versenden diverser E-Mails an zahlreiche Empfänger verwirklicht hat, zumal diese E-Mails in den Akten vorhanden sind und der Beschuldigte nicht bestreitet diese verfasst zu haben, womit die Vorwürfe ohne Weiteres erstellt sind. 3.5.1. Es handelt sich hierbei einerseits um den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB, Ziff. 1.2 mit E- Mail vom 31. Dezember 2017 zum Nachteil der Z1 AG. und Z2 AG. mit von der Treuhandgesellschaft M. erstellten Firmenbewertungen als vertrauliche Informationen). Diesen Vorwurf zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis bestreitet der Beschuldigte an sich nicht, führt lediglich an, nicht zu wissen was das Geschäftsgeheimnis sei, welches er verraten haben solle und dass er sich lediglich habe absichern wollen, zumal das ganze Quartier gegen ihn sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), was jedoch am Vorwurf nichts zu ändern vermag. Mit der Vorinstanz - 15 - ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte ein Geschäftsgeheimnis bzw. vertrauliche Informationen, die er infolge seiner vertraglichen Pflicht als Verwaltungsrat hätte bewahren sollen, an Drittpersonen verraten hat, womit er den Tatbestand von Art. 162 StGB erfüllt und rechtswidrig gehandelt hat (vgl. auch Urteil Vorinstanz E. C. S. 18 f.). 3.5.2. Auch die Fälle von übler Nachrede, welche der Beschuldigte mit dem Versenden diverser E-Mails an jeweils zahlreiche Empfänger (i.d.R. mehrere hundert Personen; zahlreiche Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes, aber auch viele Privatpersonen und Medien) erfüllt haben soll, sind erstellt. Dies insbesondere zumal die entsprechenden E-Mails in den Akten vorliegen (Ziff. 1.3 [UA act. 83 ff. und 86 ff. und 92 ff. Ordner 1/5 Schachtel 1], Ziff. 1.4 [UA act. 114-122 Ordner 1/5 Schachtel 1], Ziff. 1.5 [UA act. 138-142 Ordner 1/5 Schachtel 1], Ziff. 1.8 [UA act. 234 ff. Ordner 1/5 Schachtel 1], Ziff. 1.9 [UA act. 268 ff. Ordner 1/5 Schachtel 1], Ziff. 1.10 [UA act. 300 ff. Ordner 1/5 Schachtel 1], Ziff. 1.13 [UA act. 377 ff. Ordner 2/5 Schachtel 1] und Ziff. 1.14 [UA act. 798 f. Ordner 5/5 Schachtel 1]). Der Beschuldigte bestreitet das Versenden der E-Mails nicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes zu ändern, vermag die Tatsache, dass die jeweilige Anzahl Empfänger beweismässig nicht genau erstellt werden kann. Der Beschuldigte sprach in den E-Mails jeweils von mehreren hundert Adressaten, zuletzt sogar von 1'300 Empfängern. Der Adressleiste sind jeweils «lediglich» ein bis mehrere Dutzend Empfänger zu entnehmen. Dies schadet jedoch der Erfüllung des Tatbestands der üblen Nachrede nicht, zumal hierfür als Empfänger nur eine andere Person notwendig ist. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Beim den Geschädigten vom Beschuldigten in den E-Mails vorgeworfenen Verhalten – namentlich dem Mordversuch, den kriminelle Tätigkeiten und dem Steuerbetrug – handelt es sich um solche Äusserungen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz auszuführen, dass jeweils der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllt wurde – jedoch nicht diejenigen der Verleumdung (Art. 174 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) – welche erfordern, dass der Täter «wider besseren Wissens» handelt. Dieses Tatbestandsmerkmal wurde vom Beschuldigten nicht erfüllt, zumal er (krankheitsbedingt) davon überzeugt ist, seine Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen. Der Tatbestand der üblen Nachrede erfordert in subjektiver Hinsicht hingegen nicht die Kenntnis der Unwahrheit der Äusserung, jedoch (Eventual-)Vorsatz betreffend den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, die Eignung zur Rufschädigung und die - 16 - Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1), wobei diese Voraussetzungen vorliegend zu bejahen sind, da es die Absicht des Beschuldigten war, den Ruf der genannten Personen zu schädigen. Mit der Vorinstanz ist die tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung zu bejahen (vgl. Urteil Vorinstanz E. D ff. S. 19 ff.). 3.6. Nicht anders verhält es sich schliesslich mit den Vorwürfen, welche der Beschuldigte durch mündliche Äusserungen gegenüber diversen Personen verwirklicht haben soll. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, D. einerseits am 29. Juni 2019 gegenüber seiner Ehefrau als «Betrüger» und «Vagant» bezeichnet zu haben und am 11. August 2021 zu ihm gesagt zu haben: «Du verdammte Drecksiech, du himmeltruurigi Sau» (Ziff. 1.11 und Zusatzantrag vom 31. März 2022 Ziff. 1.1). Weiter soll er N. als «Mitglied einer kriminellen Organisation» bezeichnet haben (Ziff. 1.12). B. soll er als «Sautubel» und «Schafseckel» bezeichnet haben (Zusatzantrag vom 14. Februar 2022 Ziff. 1.1). Zwar sind diesbezüglich die Aussagen der Betroffenen zu einem Grossteil nicht verwertbar (lediglich diejenigen von B. sind verwertbar [UA act. 689 Ordner 3 Schachtel 5]), jedoch hat der Beschuldigte die jeweiligen Vorwürfe im Wesentlichen anerkannt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff., S. 49 eigenhändige Berufung, GA act. 192 ff., UA act. 695 Ordner 3 Schachtel 5 und UA act. 15, separates Dossier zum Zusatzantrag vom 31. März 2022). Auch hier machte er keine Ausführungen, die die Vorwürfe entkräften würden. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die drei genannten Personen durch seine Äusserungen (teilweise mehrfach) in ihrer Ehre angegriffen und den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt und dabei rechtswidrig gehandelt hat. 3.7. 3.7.1. Somit sind die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit für sämtliche in Ziff. 1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Delikte zu bejahen. Hingegen fehlte es dem Beschuldigten für sämtliche dieser Taten im Tatzeitpunkt an der Schuldfähigkeit, weshalb – anstelle eines Schuldspruchs – deren Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit festzustellen ist. - 17 - 3.7.2. Die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten wurde lediglich vom Beschuldigten in seiner eigenhändigen Berufung angezweifelt, wobei er ausführte, gesund zu sein (Berufung S. 6 ff.). Ansonsten ist die Schuld- unfähigkeit infolge der psychischen Störung des Beschuldigten unbestritten geblieben. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). 3.7.3. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (psychiatrische Untersuchungsgespräche vom 15. Januar 2020 [160 Min.], 12. Februar 2020 [140 Min.] und 26. Februar 2020 [140 Min.]). Das von ihr erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 31. März 2020 (UA act. 668 ff. Ordner 5/5 Schachtel 1). Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf – sowie auf die Ausführungen von H. anlässlich der Berufungsverhandlung – abgestellt wird, was im Einzelnen darzulegen ist. Ergänzend wird auf die Gutachten von Dr. med. O. vom 20. Januar 2022 zur Rückfallgefahr (UA act. 237.08 ff. Ordner 1 Schachtel 5) sowie dasjenige von Dr. med. P. zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Familiengerichts des Bezirksgerichts M. (UA act. 127 ff. Ordner 1 Schachtel 5) abgestellt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von H. bestand beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine psychische Störung, nämlich ein schweres organisches Psychosyndrom mit schwerer anhaltender organischer Persönlichkeitsveränderung, zudem liege eine leichte kognitive Störung vor. Diese Störungen würden weiterhin bestehen (UA act. 756 und 758 Ordner 5/5 Schachtel 1). Zur Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten durch die Störungen im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei (UA act. 756 Ordner 5/5 Schachtel 1). Dies wird insbesondere mit dem Wahnleben begründet, von welchem der Beschuldigte zunehmend gefangen worden sei. Es bestehe keine Einsichtsfähigkeit, da seine kognitiven «Werkzeuge» im Dienst des Wahnerlebens stehen würden. Stimmung und Affekte wie Wut und Enttäuschung würden zudem seinen Entschluss zu (strafbaren) Hand- lungen, z.B. bei den Drohungen oder beim Einreichen einer Strafanzeige nach fristloser Kündigung beeinflussen. Die Steuerungsfähigkeit sei von - 18 - der Einsichtsfähigkeit abhängig, weshalb diese bei fehlender Einsichts- fähigkeit nicht mehr geprüft werden müsste (UA act. 742 Ordner 5/5 Schachtel 1). Die gestellte Diagnose der psychischen Störung wird in den beiden weiteren Gutachten bestätigt (Dr. med. P. [UA act. 160 Ordner 1 Schachtel 5: schweres organisches Psychosyndrom ICD-10 F07.2 bei Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma am 2. Dezember 2014 mit schwerer organischer anhaltender wahnhafter Störung ICD-10 F06.2] und Dr. med. O. [UA act. 237.15 Ordner 1 Schachtel 5: schwere organische anhaltende wahnhafte Störung ICD-10 F06.2, organische anhaltende Persönlichkeits- störung ICD-10 F07.0 und leichte organisch bedingte kognitive Störung ICD-10 F06.7]). Zur Schuldfähigkeit äussern sich diese beiden Gutachten mangels entsprechender Fragestellung nicht, geben jedoch keinerlei Hinweise auf eine vorhandene Schuldfähigkeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Sachverständige H. ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass sie an ihrer gestellten Diagnose festhalte und die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Tatzeitpunkten vollständig ausgeschlossen gewesen sei, das «Wahnhafte» habe seine Einsichtsfähigkeit verunmöglicht (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 11 f.). 3.7.4. Das Gutachten und die ergänzenden Ausführungen von H. erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Formulierungen machen deutlich, dass beim Beschuldigten in den Tatzeitpunkten eine schwere psychische Störung und damit ein völliger Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorlag. Der Beschuldigte bringt mit seiner eigenhändigen Berufung nichts vor, was die gutachterlich eindeutig festgestellte Schuldunfähigkeit in Frage stellen würde (vgl. UA act. 756 Ordner 5/5 Schachtel 1). So versuchte er anlässlich der Berufungsverhandlung zwar, seinen «Wahn» anhand von Ergänzungs- fragen an die Sachverständige zu wiederlegen, wobei er jedoch erneut seine – nicht der Realität entsprechenden Vorstellungen eines Mord- versuchs und einer verstrickten kriminellen Organisation – vorbrachte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Sein fehlendes Krankheits- bewusstsein ist ein typisches Symptom seiner psychischen Erkrankung (vgl. Ausführungen H. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Auch das Obergericht vertritt – mit der Sachverständigen, der amtlichen Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz – die Auffassung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Tatzeitpunkten vollständig aufgehoben war. Damit ist er in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. - 19 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Die amtliche Verteidigung beantragt mit Berufung, es sei für den Beschuldigten an Stelle einer stationären therapeutischen Massnahme eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Im Wesentlichen wird zur Begründung ausgeführt, eine stationäre Mass- nahme sei im Hinblick auf die Anlasstaten unverhältnismässig. Es könnten von H. in seriöser Weise keine Bedenken an der Legalprognose bzw. dem Krankheitsverlauf begründet werden, zumal der Beschuldigte phasenweise auch ohne Zwischenfälle alleine gelebt habe. Im Falle einer akuten Phase der Fremdgefährdung könne noch immer eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden. Eine ambulante Massnahme sei wie eine stationäre Massnahme zielführend, bei dieser könne der Beschuldigte jedoch eine Perspektive sowie den Kontakt zu seinen Kindern aufbauen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.). Der Beschuldige hat eine eigenhändige Berufungserklärung eingereicht, in welcher er das vollständige Absehen von einer Massnahme fordert. Er führt hierzu aus, dass er gesund sei und dass er – entgegen den psychiatrischen Gutachten – schuldfähig sei. Weiter macht er geltend, es liege ein banden- mässiger Betrug inkl. eines Mordkomplotts gegen ihn vor und er sei vorliegend das Opfer und nicht der Täter. Weiter machte er sehr umfang- reiche Ausführungen zu angeblichen Handlungen oder persönlichen Verbindungen diverser Personen. Schliesslich führte er aus, er habe keine Einträge im Strafregister, weshalb nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei und auf eine Massnahme gänzlich zu verzichten sei; wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung eine gewisse Bereitschaft zu einer ambulanten Gesprächstherapie, nicht hingegen zur Einnahme von Medikamenten (Psychopharmaka) äusserte (eigenhändige Berufungs- erklärung S. 2 ff. und S. 64, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff. und 17). 4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt auch voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach - 20 - Artikel 65 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 4.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: 4.3.1. Wie erwähnt wurde von H., Dr. med. P. und Dr. med. O. beim Beschuldigten jeweils ein schweres organisches Psychosyndrom mit schwerer anhaltender organischer Persönlichkeitsveränderung und teilweise eine leichte kognitive Störung diagnostiziert (siehe E. oben). H., führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie ihre Diagnose, welche bereits im Tatzeitpunkt galt, für den aktuellen Zeitpunkt aufrechterhalte und bestätige. Der Schweregrad der psychischen Störung für eine Massnahme sei nach wie vor erreicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.). Der Beschuldigte selber bestreitet das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zwar, dies ist jedoch gemäss H. krankheitsbedingt typisch (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Die amtliche Verteidigung beantragt zudem ausdrücklich die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme gemäss Art. 63 StGB und geht damit implizit ebenfalls von der Richtigkeit dieser Diagnose und einer schweren psychischen Störung aus. Die Schwere der psychischen Störung ergibt sich darüber hinaus auch aus der Tatsache, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Art. 19 - 21 - Abs. 1 StGB für die vorliegenden Delikte verneint wurde und er sich noch immer im selben Zustand befindet. Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zum Tat- zeitpunkt sowie auch aktuell zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1). 4.3.2. Der Beschuldigte hat (unter anderem) mit den mehrfachen Drohungen und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Antrag auf Anordnung einer Massnahme Ziff. 1.6. und 1.7 sowie erster Zusatzantrag auf Anordnung einer Massnahme Ziff. 1.2) Aggressionsdelikte begangen, welche Vergehen darstellen, womit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten stehen gemäss Gutachten von H. wesentlich mit seiner Störung im Zusammenhang (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12, UA act. 758 Ordner 5/5 Schachtel 1), dies auch zumal grundsätzlich unbestritten ist, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Im Gutachten wird ausgeführt, dass sich beim Beschuldigten im Rahmen der wahnhaften Entwicklung und Wesensveränderung immer mehr die Überzeugung verfestigt habe, er sei Opfer eines Mordkomplottes und einer kriminellen Organisation auf der Spur. Er sei immer mehr von seinem Wahnleben gefangen genommen worden, immer mehr isoliert und immer weniger fähig zur Infragestellung und Korrektur seiner wahnhaften Überzeugungen, weshalb es im Lauf der Zeit zu den Handlungen gekommen sei, welche dem Beschuldigten nun vorgeworfen werden würden (UA act. 742 Ordner 5/5 Schachtel 1). Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an. 4.3.3. Es ist zu erwarten, mit der stationären Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammen- hang stehender Taten begegnen. 4.3.3.1. Einerseits liegt die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang zu der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von H. besteht beim Beschuldigten aufgrund der schweren psychischen Störung – des anhaltenden schweren organischen Psychosyndroms mit schwerer organischer anhaltender wahnhafter Störung und schwerer organischer anhaltender Persönlichkeitsveränderung – eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Delikte wie die aktuell vorgeworfenen, namentlich also Drohungen und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (UA act. 758 Ordner 5/5 Schachtel 1). Die Ausführungsgefahr für ernsthafte Delikte gegen Leib und Leben, wie namentlich die angedrohten zum Nachteil von E., sei aktuell moderat, die Situation könne sich aber zuspitzen, sofern die legalen Möglichkeiten - 22 - ausgeschöpft seien, der finanzielle Druck grösser werde oder die Krankheitssymptomatik zunehme. Die Gefahr, dass er Familienmitglieder oder Bekannte künftig tätlich angehe und ernsthaft an Leib und Leben verletzte, bestehe. Wahnkranke seien immer ein Stück weit unberechenbar, weshalb ihre Drohungen immer ernst zu nehmen seien. Für Familienangehörige habe sich eine moderate Ausführungsgefahr, für Bekannte eine eher geringe Ausführungsgefahr ergeben. Je nach Entwicklung könne diese auch zunehmen. Es seien ungünstige Aspekte auszumachen und es sei zu berücksichtigen, dass der bestehende Konflikt hochaktuell sei, es beim Beschuldigten kaum mehr gewaltpräventive Bindungen gäbe, seine psychischen Symptome unverändert vorhanden seien und seine Kontrollfähigkeit eingeschränkt sei (UA act. 749, 753 und 757 Ordner 5/5 Schachtel 1). Gemäss dem Gutachten liegt dem- entsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ging H. von einer sehr hohen Rückfallgefahr für Delikte wie die aktenkundigen, sowie einem erhöhten Risiko für Gewaltdelikte aus, welches in erster Linie Personen, die in das Wahnsystem des Beschuldigten einbezogen seien, sprich die Familienangerhörigen, betreffe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Entgegen der amtlichen Verteidigung sind diese Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar und beruhen auf einer seriösen Begutachtung des Beschuldigten, welche Schlüsse über seine Legalprognose zulässt. Im Kurzgutachten zur Rückfallgefahr von Dr. med. O. vom 28. Januar 2022 (UA act. 237.08 ff. Ordner 1 Schachtel 5) wird die Einschätzung von H. gestützt. Es wird ausgeführt, dass mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit weitere falsche Anschuldigungen, üble Nachrede und Beschimpfungen zu erwarten seien. Auch Drohungen seien ebenso mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Gefahr physischer Gewalt, namentlich gegenüber Personen aus dem persönlichen Umfeld, sei aktuell als moderat einzuschätzen, jedoch nicht auszuschliessen. Sie könne steigen, wenn sich der Beschuldigte mit bereits bestehenden psychosozialen Belastungen und sozialem Abstieg zunehmend konfrontieren müsse. Aufgrund der schweren wahnhaften Erkrankung müsse grundsätzlich von einer Fremdgefährdung ausgegangen werden, diese würde das Verhalten des Beschuldigten zum grossen Teil unberechenbar machen. Dies werde auch durch die verbale Aggressivität sowie die zunehmenden Drohungen belegt. Für eine zukünf- tige Zunahme der Fremdgefährdung würden Anzeichen der fortlaufenden Verschlechterung der Verhaltenskontrolle des Beschuldigten sprechen, was bei seiner Grunderkrankung bedauerlicherweise charakteristisch sei. Am stärksten gefährdet seien Personen, welche in das Wahnsystem des Beschuldigten einbezogen seien, die Angehörigen und die Ex-Frau sowie die Berufsbeiständin. Es könnten auch neue Personen in die Wahn- vorstellungen einbezogen werden, was sie automatisch zu potenziellen Opfern machen würde. Die Gefahr eines gewalttätigen Vorgehens müsse - 23 - zurzeit als moderat eingeschätzt werden, allerdings mit dem Potential für eine sehr schnelle Steigerung, welche zum grossen Teil unberechenbar sei (UA act. 237.16 f. Ordner 1 Schachtel 5). Am Rande ist das forensisch-psychiatrische zivilrechtliche Sach- verständigengutachten von Dr. med. P. beizuziehen. Sie führte aus, dass Wahnerkrankte immer etwas unberechenbar seien. Speziell seien die- jenigen Personen gefährdet, welche direkt in den Wahn mit einbezogen werden würden, vor allem auch die Angehörigen. Im Mittelpunkt würde beim Beschuldigten die Mutter stehen, was bei wahnhaften Störungen typisch sei (UA act. 161 Ordner 1 Schachtel 5). Das von sämtlichen Fachpersonen zwar vorsichtig aber genügend konkret skizzierte Gefahrenspektrum ist weit und umfasst durchaus auch (wenn auch nur mit einer eher untergeordneten Wahrscheinlichkeit) gewalttätige Übergriffe bis hin zu schweren Körperverletzungen und Tötungen. Insbesondere wird von den verschiedenen Sachverständigen die Unberechenbarkeit bzw. das sehr rasche Steigerungspotential der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr hervorgehoben. 4.3.3.2. Andererseits ist auch die Eignung einer stationären Massnahme, um solchen weiteren Taten zu begegnen, zu bejahen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ordnete der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten anstelle der Sicherheitshaft den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wurde ein eigenhändiges Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und er zurück in Sicherheitshaft versetzt. Faktisch hat infolge Weigerung des Beschuldigten noch keine forensisch-deliktorientierte Behandlung statt- gefunden (vgl. Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug, Gefängnis Q. vom 14. Juli 2022 S. 2). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte gestützt auf die Einschätzung der zivilrechtlichen Gutachterin Dr. med. P. mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 426 ZGB fürsorgerisch untergebracht worden ist. Die Institution AA. entliess den Beschuldigten nach 14 Tagen wieder (UA act. 182 ff. Ordner 1 Schachtel 5). Dieser Aufenthalt sei in Anbetracht des Störungsbildes und der Dauer der Störung gemäss H. für «nichts», also völlig unzureichend. Somit haben sich noch keine Behandlungserfolge eingestellt. Nach gutachterlicher Einschätzung von H. könne dem Risiko neuerlicher Straftaten nur mit einer stationären Massnahme von genügend langer Dauer inklusive einer antipsychotischen Medikation begegnet werden. Diese solle auf einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Station erfolgen, wobei nebst dem medikamentösen Behandlungsversuch mit - 24 - Antipsychotika eine Gesprächstherapie erfolgen solle. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass das organische Psychosyndrom mit der schweren Wahnhaftigkeit und den ausgeprägten Wesensveränderungen spontan abklingen würden und es von allein zu einer Entaktualisierung der Problematik kommen würde. Es bestünden bei der genannten Behandlung zumindest begründete Aussichten auf eine Verbesserung der Legalprognose durch die stationäre Massnahme. Dr. med. O. führte aus, dass die Behandelbarkeit organisch bedingter Wahnerkrankungen zwar als eher eingeschränkt gelte, es bestehe jedoch eine reale Chance der Entaktualisierung von Wahnvorstellungen, was zur Abnahme der Fremdgefährdung führen würde (UA act. 237.17 Ordner 1 Schachtel 5). Die Behandlungsmotivation des Beschuldigten ist gemäss seinen Aus- sagen an der Berufungsverhandlung zwar nur begrenzt vorhanden, so erklärte er sich dazu bereit mit einer Fachperson zu reden, er wolle jedoch alleine leben und eine medikamentöse Behandlung lehne er komplett ab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Der Beschuldigte ist auch gemäss H. – als typische Folge seiner Erkrankung – nicht behandlungsbereit, eine Behandlung gegen seinen Willen könnte aber dennoch erfolgsversprechend sein (UA act. 759 Ordner 5/5 Schachtel 1, Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Auch Dr. med. P. führte in ihrem Gutachten aus, es liege in der Natur der schweren Wahnerkrankung, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht möglich sei. Beim Beschuldigten bestehe eine Anosognosie, das heisst, er sei gar nicht fähig zu erkennen, dass er an einer schweren Krankheit leide, er schätzte sich selber zu 100% als gesund ein (UA act. 161 Ordner 1 Schachtel 5). Beim Vorliegen einer organischen psychischen Störung seien die Erfolgs- aussichten bezüglich einer Besserung der Wahnsymptomatik eher weniger gut, allerdings bestehe beim Beschuldigten die Möglichkeit, dass infolge der familiären Belastung bezüglich einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis die Wahnsymptomatik besser auf die Behandlung mit Neuroleptika anspreche. Diesbezüglich könne aber erst nach einem genügend langen Zeitraum mit ausreichender Dosierung von Neuroleptika (allenfalls verschiedener Neuroleptika) eine endgültige Beurteilung abgegeben werden, es sei in jedem Fall von einer mehr- monatigen Behandlungsdauer auszugehen. Infolge der fehlenden Urteilsfähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit sei es dringend indiziert, eine Behandlung auch ohne mögliche Einwilligung durchzuführen. (UA act. 161 f. Ordner 1 Schachtel 5). Trotz der fehlenden Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit des Beschuldigten beantragt die amtliche Verteidigung eine ambulante Behandlung. Dass der Beschuldigte zu einer ambulanten Therapie – im Gegensatz zu einer stationären Therapie – immerhin noch teilweise motiviert ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.), hindert die Anordnung einer stationären Massnahme nach der bundesgerichtlichen - 25 - Rechtsprechung jedoch nicht. Dies steht mit der psychischen Erkrankung typischerweise in engem Zusammenhang. Im Rahmen einer Behandlung können jedoch die Einsicht und die Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser Einsicht geschaffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis, vgl. auch H. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12). Ob im Rahmen der stationären Massnahme eine Zwangsmedikation angeordnet werden muss, liegt als Vollzugsfrage in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden und braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Entgegen der amtlichen Verteidigung, ändert an den Erfolgsaussichten der stationären Massnahme nichts, dass der Beschuldigte aus der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB aufgrund fehlender Selbst- und Fremdgefährdung nach 14 Tagen wieder entlassen worden ist (UA act. 221 Ordner 1 Schachtel 5). Es ist anerkannt, dass eine fürsorgerische Unterbringung lediglich bei akuter Fremd- gefährdung möglich ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14), wes- halb von der damaligen Entlassung nicht auf eine fehlende Eignung einer stationären Massnahme geschlossen werden kann, zumal hierfür andere Anforderungen gelten. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einher- gehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen, sodass eine Behandlung zu versuchen ist. 4.3.4. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage und es stehen keine milderen Mass- nahmen zur Verfügung. Dies entgegen dem Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung, die ausführte, dass eine Verbesserung der Legalprognose auch mit einer ambulanten Massnahme möglich sei, was wesentlich auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. P. gestützt wurde. Diese führte in ihrem Gutachten aus, es empfehle sich dringend eine fachärztliche Behandlung mittels einer medikamentösen Therapie, Psychotherapie mit Schwerpunkt Krankheitseinsicht und Medikamentencompliance und einer sozial- psychiatrischen Behandlung (Tagesstrukturierung). Initial sei zwecks medikamentöser Einstellung eine Behandlung im stationären Rahmen einer psychiatrischen Klinik eher erfolgsversprechend, anschliessend an eine medikamentöse Einstellung könnte die Behandlung im ambulanten Rahmen weitergeführt werden (UA act. 161 f. Ordner 1 Schachtel 5). Gestützt auf diesen letzten Satz sei gemäss der amtlichen Verteidigung - 26 - eine ambulante Massnahme möglich, es sei auf diese jüngere Ein- schätzung – und nicht auf diejenige von H. – abzustellen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dem hat H. anlässlich der Berufungsverhandlung entgegnet, dass sie eine stationäre Massnahme dringend empfehle. Eine ambulante Massnahme sei gestützt auf die Schwere und Dauer des Krankheitsbilds nicht intensiv genug (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 und 15, GA act. 233). Auch im Gutachten führte sie explizit aus, dass nur eine stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, insbesondere auch der Ausführungsgefahr der Drohungen. Alternativ käme zwar eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit stationärem Beginn in Frage, wobei der stationäre Teil dieser Massnahme wahrscheinlich nicht genügen würde, um einen ausreichenden Therapieerfolg, auch medikamentös, zu erzielen. Verhängnisvoll sei eine rasche Entlassung des Beschuldigten, weil dies für ihn eine Bestätigung seiner Wahrnehmung gesund zu sein wäre (UA 757 und 759 Ordner 5/5 Schachtel 1). Es erhellt daraus, dass die Zeitdauer von zwei Monaten, welche die Höchstgrenze für den stationären Beginn einer ambulanten Massnahme bildet (Art. 63 Abs. 3 StGB), vorliegend nicht annähernd ausreichend wäre, um eine medikamentöse Einstellung vorzunehmen und eine ausreichende Stabilisierung des Zustands zu erreichen, sodass eine ambulante Mass- nahme ermöglicht werden würde. H. geht von einer stationären Behandlungsdauer von mindestens einem halben Jahr bis hin zu mehreren Jahren aus (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Entgegen dem Beschuldigten ist das Gutachten von Dr. med. P. nicht anders zu verstehen, da auch darin die Notwendigkeit einer medikamentösen Einstellung und einer stationären Einleitung bejaht wird. Es ist zu beachten, dass es sich bei dem Gutachten um ein zivilrechtliches Gutachten zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handelt und darin kein Bezug auf eine strafrechtliche Massnahme inkl. deren gesetzlich vorgesehenen Modalitäten – namentlich der Höchstgrenze von 2 Monaten für den stationären Beginn einer Massnahme – genommen wird. Über den stationären Beginn der ambulanten Massnahme hätte im Übrigen die Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1 E. 2). Für das Obergericht liegen damit keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von H. im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen, dies auch zumal sich diese bei differenzierter Betrachtung auch mit der Einschätzung von Dr. med. P. decken. Unter den gegebenen Umständen erscheint mit der Vorinstanz nicht eine ambulante Therapie mit einer bloss einleitenden stationären Behandlung von maximal zwei Monaten, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt. Dies umso mehr, als dass - 27 - der Beschuldigte (krankheitsbedingt) keinerlei Krankheitseinsicht zeigt und sich somit gegen eine Medikamenteneinnahme wehrt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Die von der amtlichen Verteidigung vorgeschlagene fürsorgerische Unterbringung im Fall einer akuten Fremdgefährdung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15), wird der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung nicht gerecht, zumal Veränderungen derselben im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht ohne Weiteres verlässlich festgestellt werden können, obwohl solche gemäss sämtlichen Fachpersonen rasch erfolgen können. Folglich besteht keine weniger einschneidende Alternative zu einer stationären Massnahme. 4.4. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engen Sinne, gegen welche sich der Beschuldigte mit seiner Berufung hauptsächlich wendet. 4.4.1. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Im Unterschied zu Strafen ist ihre Dauer zeitlich relativ unbestimmt. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch- psychiatrischen Klinik ist zudem von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). - 28 - 4.4.2. Soweit der Beschuldigte einerseits ausführen lässt, die Anlassdelikte seien nicht gewichtig genug, um einen solch schweren Eingriff in die Freiheits- rechte zu rechtfertigen, ist ihm nicht zu folgen. Insbesondere die Drohungen (mit Knochenbrüchen und Schlägen) und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Drohung die Berufsbeiständin «kaputt zu machen») sind – im Gegensatz zur vorliegenden Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung und dem Hausfriedensbruch – nach einer einlässlichen Prüfung, vorliegend als Anlasstaten mit hinreichender Schwere zu betrachten. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der statio- nären Massnahme im Prinzip abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann «nach Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Tat» indes auch eine Drohung wie die vorliegenden, nämlich eine solche mit schweren Verbrechen, die die betroffenen Personen stark in ihrer Freiheit einschränken, als ausreichend schwere Anlasstat für eine stationäre Massnahme betrachtet werden. Entscheidend ist hierfür, dass vom Beschuldigten ohne adäquate Behandlung Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu er- warten sind, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2 f. mit Hinweisen). Dies ergibt sich auch aus einem weiteren Urteil des Bundesgerichts, in welchem eine konkrete, schwere Drohung als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 lit. c StPO für die Bejahung einer Wiederholungs- gefahr als ausreichend betrachtet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3, vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 2.7.), womit eine solche Drohung auch ohne Weiteres als ausreichende Anlasstat für die Anordnung einer stationären Massnahme betrachtet werden kann. Weiter ist es vorliegend ausschliesslich der fehlenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten zuzuschreiben, dass er straffrei bleibt, was nichts über die Tatschwere aussagt. Es handelt sich vorliegend einerseits um die Drohung z.N. seines Bruders, E., welche der Beschuldigte gegenüber dem Gastwirt I. aussprach, Ersterem die Knochen zu brechen (Antrag auf Anordnung einer Massnahme Ziff. 1.6). Gegenüber seiner Schwester J. äusserte er weiter, dass diese Glück habe, dass er sie nicht geschlagen habe, womit er drohte, sie zukünftig zu schlagen (Antrag auf Anordnung einer - 29 - Massnahme Ziff. 1.7). Weiter drohte er seiner Berufsbeiständin, C., bei einem Telefonat, bei welchem es um finanzielle Angelegenheiten ging, diese habe nun eine rote Linie überschritten und er werde sie kaputt machen, beim nächsten Aufeinandertreffen müsse die Polizei dabei sein (Zusatzantrag auf Anordnung einer Massnahme vom 14. Februar 2022, 1.2). Damit drohte er seinen Geschwistern und seiner Berufsbeiständin mit schwerer Gewalt gegen Leib und Leben, was eine Drohung mit schweren bzw. den schwersten Nachteilen darstellt und diese Personen in Verbindung mit seinem aggressiven Gebaren und der gesamten Vorgeschichte massiv in Angst und Schrecken versetzte und in ihrem Freiheits- und Sicherheitsempfinden beeinträchtigte. Bei den beiden Drohungen, sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist jeweils von einer mittelschweren objektiven Tatschwere auszugehen, womit bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe keineswegs mehr von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind neben der Ehre bzw. dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (Art. 173 und 177 StGB), der Befugnis einer berechtigten Person, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Art. 186 StGB), dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis (Art. 162 StGB, siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.2), der staatlichen Gewalt und Autorität (Art. 285 StGB), der inneren Freiheit und dem Sicherheitsgefühl (Art. 180 StGB), insbesondere auch die körperliche und gesundheitliche Integrität (vgl. BGE 110 IV 91 E. 2 zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte [Art. 285 StGB], gilt auch für die Drohungen [Art. 180 StGB]). Da es sich bei letzteren um hochstehende Rechtsgüter handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr denn auch weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a). 4.4.3. Weiter ergibt sich, dass die Kriminalprognose des Beschuldigten höchst ungewiss ist und sich eine gewisse Steigerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten zumindest abzeichnet. So führte Dr. med. O. wie erwähnt aus, dass für eine zukünftige Zunahme der Fremdgefährdung Anzeichen der fortlaufenden Verschlechterung der Verhaltenskontrolle des Beschuldigten sprechen würden, was bei der Grunderkrankung des Beschuldigten bedauerlicherweise charakteristisch sei (UA act. 237.17 Ordner 1 Schachtel 5). H. bestätigte auf Frage weiter, dass die vorliegende Steigerung der wahnhaften Inhalte, wie sie seit der Begutachtung im Frühjahr 2020 erfolgt sei, die Ausführungsgefahr erhöhe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Nach einlässlicher Prüfung des Gutachtens - 30 - und der Anhörung von H. und des Gutachtens von Dr. med. O. und nachdem es sich einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen konnte, erachtet das Obergericht die übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar und stellt auf diese ab. Ohne stationäre Behandlung muss dementsprechend von einem hohen Rückfallrisiko für (leichte) Aggressionsdelikte und auch einer zwar aktuell moderaten, jedoch bestehenden und steigenden Ausführungsgefahr betreffend Verletzungen von Leib und Leben und damit von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Daran ändert auch die vorgebrachte Vorstrafenlosigkeit nichts, zumal die Erkrankung und die sich daraus ergebende Delinquenz unfallbedingt zu betrachten sind. Das beschriebene Risiko, dass der Beschuldigte seinen Drohungen Gewalt- tätigkeiten folgen lassen könnte, scheint in der ausgeprägten Unberechen- barkeit des Beschuldigten bzw. seines Wahns begründet zu liegen und liegt in seiner Konkretheit über dem, was als sogenanntes vertretbares Restrisiko noch ohne Weiteres hinzunehmen wäre (siehe dazu auch oben). Eben dies ergibt sich auch aus den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten, nämlich der Tatsache, dass er eine Behandlung weiterhin grundsätzlich verweigert und (krankheitsbedingt) über keinerlei Krankheits- einsicht verfügt und sich demgegenüber weiter in seiner Wahnwelt zu verlieren scheint, was anhand zahlreicher handschriftlicher Eingaben des Beschuldigten an das Obergericht deutlich wird (siehe separater Aktenband mit seinen Eingaben). Zudem wurde am 16. Februar 2022 die bestehende (Vertretungs-)Beistandschaft vom Familiengericht M. aus- geweitet, was vom Obergericht und Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 5A_541/2022 vom 15. Juli 2022), auch dies belegt seine aktuell negative Situation. Ausgehend von der relativ hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr, sprich der Gefährlichkeit des Beschuldigten sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei einigen der durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um hochstehende Rechtsgüter handelt, sind das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, selbst wenn diese Eingriffsschwere als hoch zu bezeichnen ist. Somit ist auch die Verhältnis- mässigkeit im engen Sinne der stationären Massnahme gegeben. 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten dies- bezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. - 31 - Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von H. (UA act. 668 ff. Ordner 5/5 Schachtel 1) sowie ergänzend auf ihre Aus- führungen anlässlich der Berufungsverhandlung (siehe Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.) hinzuweisen. Dabei ist eingebettet in eine Psychotherapie die Möglichkeit einer Zwangsmedikation zu prüfen, zumal diese, im Vergleich zu Psychotherapie und Milieutherapie, wichtigster Bestandteil der Behandlung sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der zwischenzeitliche vorzeitige Massnahmenantritt von gesamthaft 272 Tagen (3. Dezember 2021 bis 31. August 2022) sind grundsätzlich auf die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 145 IV 359 und BGE 141 IV 236 Regeste). 5. Als unverhältnismässig erweist sich dagegen das von der Vorinstanz für die Dauer von 2 Jahren ausgesprochene Kontaktverbot zu D. unter Straffolge gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB (Urteilsdispositiv Ziffer 3.1 und 3.2). Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann unter anderem dann ein Kontaktverbot angeordnet werden, wenn jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat, und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Es genügt die gerichtliche Feststellung einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat. Folglich kann die Mass- nahme auch bei der Feststellung der Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB (siehe auch Art. 374 Abs. 1 StPO) angeordnet werden (vgl. LANGENEGGER in: Anno- tierter Kommentar StGB, 2020, N. 2 ff. Art. 67b StGB). Dem Beschuldigten wurden Drohungen sowie Beschimpfungen bzw. üble Nachrede eventualiter Verleumdung (Antrag auf Anordnung einer Massnahme 1.11 und zweiter Zusatzantrag auf Anordnung einer Mass- nahme 1.2) zum Nachteil von D. vorgeworfen. Es erfolgte durch die Vorinstanz jedoch lediglich hinsichtlich der Beschimpfungen die Feststellung der Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit, somit liegen Vergehen vor (gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Diese Beschimpfungen weisen einen direkten Konnex zu D. auf, welcher ein Kontaktverbot beantragt hat (GA act. 137). Ein Kontaktverbot setzt eine schlechte bzw. negative Prognose voraus, diese Voraussetzung ist vorliegend – ohne die Aussprache einer stationären Massnahme – zu bejahen (vgl. E. 4.3.3.1 und 4.4.3). Mit der - 32 - ausgesprochenen stationären Massnahme soll jedoch der negativen Prognose begegnet werden. Durch die Anordnung der stationären Mass- nahme ist zudem bereits die Erforderlichkeit des Kontaktverbots fraglich, da der Beschuldigte innerhalb des Massnahmenvollzugs zwar die Möglichkeit der Kontaktaufnahme via Post oder elektronische Kommunikationsmittel – nicht jedoch der Aufnahme des persönlichen Kontakts – hat. Zweifelhaft ist vorliegend auch die Eignung eines Kontakt- verbots. Aus der Praxis erhellt, dass zumindest bei gewissen psychischen Erkrankungen der Täter nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Bedeutung eines Kontakt- und Rayonverbots bzw. die Folgen einer Zuwiderhandlung erfassen können, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Kontaktaufnahme ungeachtet eines bestehenden Kontakt- verbots erfolgen würde, weshalb von dessen Anordnung aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen wird (vgl. NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 67b StGB). So ist auch vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage wäre, dem Kontaktverbot Folge zu leisten. Unter diesen Umständen erweist sich ein Kontaktverbot als nicht sinnvoll und als nicht verhältnismässig im engen Sinne. Bei einer Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere und die Wahrscheinlichkeit drohender Straftaten gegen den mit dem Verbot verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen abzuwägen (LANGENEGGER in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 5 Art. 67b StGB). Bei den Beschimpfungen handelt es sich zwar um Vergehen zum Nachteil von D., welche entsprechend der Höchststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe jedoch vergleichsweise leichte Anlassdelikte darstellen. Das Interesse an der Verhinderung weiterer Beschimpfungen von D. ist damit eher gering, dies umso mehr sich der Beschuldigte vorerst in einer stationären Massnahme befindet. Dem Beschuldigten würde bei einer Widerhandlung demgegenüber – im Vergleich zur Höchststrafe der Beschimpfung von 90 Tagessätzen Geldstrafe – gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB gar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen. In Verbindung mit der krankheitsbedingten Schwierigkeit weitere Beschimpfungen zu unterlassen, ist die Aussprache einer Freiheitsstrafe nicht abwegig. Sein Interesse am Verzicht auf das Kontaktverbot überwiegt deshalb in Anbetracht der geringen Schwere der Anlasstaten. Sofern es die weiteren Privatkläger – und damit gewichtigere Anlasstaten – betrifft, fällt ein Kontaktverbot bereits aufgrund des Verschlechterungs- verbots ausser Betracht, zumal nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als berechtigt und ist gutzuheissen, es ist auf die Aussprache eines Kontaktverbots zu verzichten. - 33 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – auch wenn erstinstanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Ob beziehungs- weise inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Berufung des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung ist hinsichtlich des Kontaktverbots zu D. gutzuheissen, betreffend Kernthema der Berufung – der stationären Massnahme – jedoch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; inkl. Kosten der Haftverfahren) dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'375.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote vom 30. August 2022 mit Fr. 8'299.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zurückgefordert. Da der Beschuldigte in sehr günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, ist die Entschädigung vom Beschuldigten entsprechend sofort zu 7/8 mit Fr. 7'262.35 zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Von der Vorinstanz wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt, wogegen er sich mit Berufung wendet und ausführt, dass einem Schuldunfähigen kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne, das gegen ethische Regeln verstosse, was gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts Voraussetzung für eine Billigkeitshaftung sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 f.). Vorliegend hat erstinstanzlich – auch wenn dies im Urteil nicht klar bezeichnet wurde (siehe dazu oben) – ein Verfahren bei einer schuld- - 34 - unfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden. Es wurde fest- gestellt, dass der Beschuldigte diverse der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldlos begangen hat bzw. wurde er von diesen Vorwürfen gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB infolge Schuldunfähigkeit (fälschlicherweise) freigesprochen. Mithin wurde der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen, weshalb es sich grundsätzlich rechtfertigen würde, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Gemäss Art. 419 StPO können jedoch in Fällen der Schuldunfähigkeit die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die Regelung von Art. 419 StPO ist lex specialis zu Art. 426 Abs. 5 StPO, weshalb nur die erst- genannte Norm zur Anwendung gelangt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 419 StPO und N. 46 zu Art. 426; vgl. BGE 145 IV 94 E. 2.2.1). Nach der (altrechtlichen) Recht- sprechung des Bundesgerichts ist eine Kostenauflage an eine schuldunfähige Person gestützt auf Art. 419 StPO – in Analogie zu Art. 426 Abs. 2 StPO – nur dann zulässig, wenn der betroffenen Person ein «schuldhaftes» Verhalten, d.h. ein Verhalten, welches gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstösst, vorgeworfen werden kann. Dieses muss kausal zu den entstandenen Kosten sein (BGE 112 Ia 371 E.3; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 419 StPO). Im soweit ersichtlich einzigen Entscheid nach neuem Recht äussert sich das Bundesgericht nicht zum Erfordernis eines schuldhaften Verhaltens (Urteil 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2 und 4.2), womit weiterhin von diesem Erfordernis auszugehen ist. Die Auferlegung der Kosten muss zudem gemäss Wortlaut des Art. 419 StPO «nach den gesamten Umständen billig» sein, wofür die Massgaben des Art. 54 OR analog anzuwenden seien. Insbesondere sei abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen Situation der betroffenen Person auf diese und ihre Familie auswirken würde (Urteil 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1). Der Beschuldigte lebt in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhält- nissen. Er ist Aktionär diverser Aktiengesellschaften (UA act. 668 ff. Ordner 5/5 Schachtel 1) und der erfolgreichen Z-Gruppe. (UA act. 28 f. Ordner 1/5 Schachtel 1) und hat damit und gemäss Steuerauskunft vom 17. April 2019 ein Vermögen in Millionenhöhe, bzw. betrage der Wert der Aktien mindestens Fr. 5'000'000.00 (UA act. 3 ff. Ordner 1/5 Schachtel 1: steuer- bares Einkommen Fr. 100'000.00, steuerbares Vermögen Fr. 5'000'000.00; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Zwar bestehen beim Beschuldigten Liquiditätsprobleme, aufgrund derer der Beschuldigte aktuell auch keine Unterhaltszahlungen für seine zwei Kinder leistet, diese sollen jedoch mit dem zeitnahen Verkauf der Aktien beseitigt werden, womit der Beschuldigte finanziell sehr gut dastehen wird. Dies gilt auch trotz seines Aufenthaltes in Untersuchungs-/Sicherheitshaft bzw. einer stationären - 35 - Massnahme. Bei ihm sowie seiner Familie sind bei einer Kosten- auferlegung keine merkbaren finanziellen Einschränkungen zu erwarten. Gestützt auf seine finanziellen Verhältnisse würde eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen. Auch ist das Verhalten des Beschuldigten als «schuldhaft» im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, d.h. dass sein Verhalten gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstossen hat (BGE 112 Ia 371 E. 2a, bestätigt in BGE 115 Ia 111 E. 3), zu betrachten. Mit seinem Verhalten hat er – trotz der Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit – gegen ethische und zivil- rechtliche Regeln verstossen, wodurch das Strafverfahren ausgelöst worden ist, womit sein Verhalten im direkten Zusammenhang mit den entstandenen Verfahrenskosten steht. Nichts daran zu ändern, vermag die Tatsache, dass er unverschuldet durch einen Unfall schuldunfähig wurde. Würde eine Billigkeitshaftung für schuldunfähige Personen per se verneint, würde für Art. 419 StPO kein Anwendungsbereich verbleiben. Dem Beschuldigten sind somit die, auf die im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Delikte (Urteilsdispositiv Ziffer 1.2) entfallenden, Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche in etwa die Hälfte ausmachen. Es rechtfertigt sich damit eine hälftige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'261.90, zu Fr. 12'130.95 an den Beschuldigten. Von den restlichen Vorwürfen wurde er aus anderen Gründen (Verletzung von Teilnahmerechten bei Einvernahmen und Verletzung des Anklage- grundsatzes, Urteilsdispositiv Ziffer 1.1) freigesprochen. Hier können ihm gestützt auf Art. 419 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da diese Bestimmung hierfür nicht einschlägig ist. 7.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 33'403.95 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Da der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wird bzw. die Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit fest- gestellt wird, hat er gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, womit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen wäre. Da ihm jedoch die Verfahrenskosten gemäss Art. 419 StPO hälftig auferlegt werden, ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im gleichen Umfang zu reduzieren (BGE 145 IV 94 E. 2 mit Hinweisen). Die Entschädigung ist vom Beschuldigten damit ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Da die finanziellen - 36 - Verhältnisse des Beschuldigten wie gezeigt sehr günstig sind, ist diese Entschädigung sofort zur Hälfte mit Fr. 16'702.00 zurückzufordern. 7.3. Dasselbe gilt für die an die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung. Die Höhe von Fr. 7'205.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb auf diese nicht zurück- gekommen werden kann. Auch diese Entschädigung ist vom Beschuldigten sofort zur Hälfte mit Fr. 3'602.85 zurückzufordern. 7.4. Die Vorinstanz hatte dem Beschuldigten die Parteikosten der ehemaligen Privatkläger 1-11 – d.h. der Z1 AG., der Z2 AG., von E., F., G., R., J., S., T., U. und V. – gestützt auf Art. 419 StPO zur Hälfte auferlegt. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Auferlegung dieser Parteikosten. Obwohl in Art. 419 StPO lediglich Kosten, nicht jedoch die Entschädigungen erwähnt werden, kann die schuldunfähige beschuldigte Person gemäss den Erläuterungen zu Art. 419 StPO auch dazu verpflichtet werden, die Entschädigungen zu tragen (BBl 2005c, 1324; vgl. auch DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 419 StPO). Zwar wird für etwa die Hälfte der Vorwürfe zum Nachteil der genannten Privatkläger die tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung festgestellt (Urteilsdispositiv Ziffer 1.2), jedoch unterliegen die genannten Privatkläger mit ihren Genugtuungs- und Schadenersatz- forderungen vollständig, diese werden abgewiesen. Damit ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 419 StPO ausgangsgemäss lediglich 1/4 der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Nicht massgebend ist demgegenüber die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kein grosses Vermögensgefälle bestehe (GA act. 198, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5 f.) Die Entschädigungspflicht umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung der genannten Privatkläger. Die Höhe der von der Vorinstanz genehmigten Parteikosten von Fr. 24'181.00 ist mit Berufung des Beschuldigten nicht angefochten worden, bzw. wurden keine substantiierten Ausführungen zur Höhe gemacht, stattdessen wurden die Voraussetzungen einer Billigkeits- haftung als solches verneint. Gestützt auf die anlässlich der Haupt- verhandlung vom 5. Mai 2022 von Rechtsanwalt Peter Krebs eingereichte Kostennote (GA act. 219 und Beilage) ist die Höhe der Parteikosten von Fr. 24'181.00 belegt. Diese sind dem Beschuldigten zu 1/4, mit Fr. 6'045.25 aufzuerlegen. - 37 - 7.5. Ebenfalls ist eine Billigkeitshaftung nach Art. 419 StPO für die Parteikosten von D. zu bejahen, zu dessen Nachteil der Beschuldigte – im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit – mehrfach Beschimpfungen geäussert hat, daneben erfolgte ein (vollständiger) Frei- spruch von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und Verleumdung bzw. üblen Nachrede. D. hatte keine Genugtuungs- oder Schaden- ersatzforderungen gestellt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, D. von der Parteientschädigung von Fr. 1'498.75 3/4, mithin Fr. 1'124.10 zu bezahlen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Antrag auf Anordnung Massnahme Ziff. 1.1.) - der Falschbeurkundung und Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB (Antrag auf Anordnung Massnahme Ziff. 1.1.) - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB und Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB/ev. üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (Antrag auf Massnahme Ziff. 1.1.) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Antrag auf Anordnung Massnahme Ziff. 1.11) - der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB/ev. üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (Antrag auf Anordnung Massnahme Ziff. 1.11) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Antrag auf Anordnung Massnahme Ziff. 1.12) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Antrag auf Anordnung Massnahme Ziff. 1.14) - der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Antrag auf Anordnung Massnahme Ziff. 1.14) - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Zweiter Zusatzantrag auf Anordnung Massnahme Ziff. 1.2). - 38 - 1.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die weiteren ihm vorgeworfenen Straftatbestände (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses gemäss Art. 162 StGB; mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB; mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB; Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB). 2. Gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 3. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der zwischenzeitliche vorzeitige Massnahmenantritt von gesamthaft 272 Tagen (3. Dezember 2021 bis 31. August 2022) wird auf die stationäre Massnahme angerechnet. 4. Es wird von einem Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB zu D. abgesehen. 5.[in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Anträge der Z1 AG., der Z2 AG., von E., F., G., R., J., S., T., U. und V. auf Ausrichtung einer Genugtuung werden abgewiesen. 5.2. Der Antrag der Z1 AG. auf Schadenersatzzahlung wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'375.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'299.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 39 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'261.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3’385.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 12'130.95 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 33'403.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zur Hälfte mit Fr. 16'702.00 zurückgefordert. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'205.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zur Hälfte mit Fr. 3'602.85 zurückgefordert. 7.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Z1 AG., der Z2 AG., E., F., G., R., J., S., T., U. und V. 1/4 ihrer erstinstanzlichen Parteikosten von gesamthaft Fr. 24'181.00, mithin Fr. 6'045.25 zu bezahlen. 7.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, D. von der Parteientschädigung von Fr. 1'498.75 3/4, mithin Fr. 1'124.10 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 40 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Gilgen