zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 3'300.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 14 - 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'830.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […]