1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Verweigerung des Betäubungsmittelschnelltestes) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Verweigerung der Blut- und Urinprobe) schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB