Vorliegend waren sämtliche Untersuchungshandlungen trotz Freispruch vom Vorwurf der Verweigerung des Betäubungsmittelschnelltests notwendig. Entsprechend bietet der Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Demzufolge sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen. Zudem hat er seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: