Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 600.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 6 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).