Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 600.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe als eher mild. Eine Erhöhung der Verbindungsbusse verbietet sich hingegen gestützt auf das Verschlechterungsverbot, womit es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 600.00 sein Bewenden hat.