Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten von 20 %, einem anteilsmässigen Unterstützungsabzug für das Kind von 10 % resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 130.00. Nachdem es sich bei den für die Berechnung massgebenden finanziellen Verhältnissen aber nicht um Tatsachen handelt, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten und das Rechtsmittel nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, hat es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 110.00 sein Bewenden (vgl. BGE 144 IV 198). - 12 -