Dabei verfügte er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal er nach eigenen Angaben keine Drogen konsumiert hatte und somit auch nichts zu befürchten gehabt hatte. Je leichter er es aber für ihn gewesen wäre, die Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren und sich der angeordneten Blut- und Urinprobe zu unterziehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).