In der Folge wurde von der Staatsanwaltschaft mündlich eine Blut- und Urinprobe angeordnet, welche er ebenfalls verweigerte, obwohl ihm die Konsequenzen durch die Polizei erläutert wurden und er die entsprechende Rechtsbelehrung im FinZ-Set sogar selbst durchgelesen hatte. Die diesbezügliche Verhaltensweise des Beschuldigten ist jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beweggründe des Beschuldigten, der nach eigenen Angaben nichts zu - 11 -