2.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 ausgesprochen.