Unbehilflich ist schliesslich das Vorbringen des Beschuldigten, es seien die Polizisten gewesen, die darauf verzichtet hätten, eine allfällige Fahrunfähigkeit festzustellen, da sie ihn nicht – wie von ihm angeboten – auf den Polizeiposten mitgenommen haben, um dort seine Rechtsauskunft abzuwarten bzw. die Polizisten sein Angebot zu einem Test am Nachmittag nicht angenommen haben. Wie bereits die Vorinstanz korrekt darlegte, liegt es nicht am Beschuldigten, den Zeitpunkt einer Zwangsmassnahme zu bestimmen. Es ist insbesondere nicht die Aufgabe der Polizei, den Beschuldigten zu beobachten, bis eine von ihm in Aussicht gestellte Rechtsauskunft eintrifft.