Denn wenn die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden kann, liegt ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Trägt der Beschuldigte wesentlich dazu bei, dass die Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit doch noch festgestellt werden kann, indem er sich bspw. selbst um eine Untersuchung bemüht, wäre entsprechend ein Fall von tätiger Reue nach Art. 23 StGB anzunehmen. Vorliegend aber hat der Beschuldigte im Verlauf des Tages einzig angeboten, nun für eine Untersuchung doch noch Hand zu bieten. Eine effektive Blut- und Urinabgabe zur Bestimmung der Fahrfähigkeit blieb aber aus, womit der Erfolg der Verweigerung eintrat.