Die Frage, ob eine allfällige Fahrunfähigkeit beim Beschuldigten durch einen Drogentest wenige Stunden nach der Kontrolle noch genügend zuverlässig hätte festgestellt werden können, vermag auf die bereits vollendete Tathandlung des Widersetzens keinen Einfluss mehr zu haben. Sie kann höchstens Aufschluss darüber geben, ob der durch die Widersetzungshandlung abgezielte Erfolg eingetroffen ist oder nicht. Denn wenn die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden kann, liegt ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1).