159 StPO zustehen würde. Der Beschuldigte kann sich mitunter nicht vorgängig gegen eine seiner Meinung nach unrechtmässige Zwangsmassnahme, die von der Staatsanwaltschaft mündlich – also dringend – angeordnet wurde, wehren bzw. mit dem Verweis auf rechtliche Abklärungen die Durchführung der Zwangsmassnahme verhindern oder zumindest verzögern. Vielmehr muss der Beschuldigte eine solche Zwangsmassnahme über sich ergehen lassen bzw. setzt sich dem Vorwurf der Vereitelung aus, wenn er sich widersetzt, und kann sich dann nachträglich gegen deren allfällige Unrechtmässigkeit zur Wehr setzen.