Der Beschuldigte verkennt, dass ihm bei der Durchführung einer (dringend angeordneten) Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO kein Recht zusteht, diese von einer vorgängigen rechtlichen Beratung abhängig machen zu können. Solches liesse sich denn auch nicht umsetzen, würde doch die Umsetzung insbesondere bei nächtlichen Polizeikontrollen von Fahrzeugführern regelmässig zu unverhältnismässigen Verzögerungen führen, wodurch die Zwangsmassnahme ihres Zweckes beraubt würde, zumal es sich bei einer Zwangsmassnahme nicht um eine Einvernahme handelt, für welche dem Beschuldigten ein Anwalt der ersten Stunde im Sinne von Art. 159 StPO zustehen würde.