2.4.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer u.a. vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Sich im Sinne von Art. 91a SVG zu widersetzen, bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Ausführung der angeordneten Massnahme muss durch das Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden.