15 «Dokumentation bei Verweigerung der durch den/die Staatsanwalt/-anwältin angeordnete/n Massnahme/n» ausführlich und unmissverständlich die strafrechtlichen Konsequenzen dargelegt (UA act. 25). Insofern der Beschuldigte nun geltend macht, sich nicht über die strafrechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. 2.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln die Blut- und Urinprobe verweigert und sich damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat.