Dies geschehe normalerweise in den eigenen Worten. Wenn die beschuldigte Person jedoch die Unterschrift verweigere – wie vorliegend –, lese man die Rechtsbelehrungen ab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; 12). Der Beschuldigte räumt sodann ein, das FinZ- Set und damit auch die rechtlichen Belehrungen anlässlich der Kontrolle selbst durchgelesen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21; UA act. 35). In diesem standardisierten FinZ-Set werden unter Ziff. 15 «Dokumentation bei Verweigerung der durch den/die Staatsanwalt/-anwältin angeordnete/n Massnahme/n» ausführlich und unmissverständlich die strafrechtlichen Konsequenzen dargelegt (UA act. 25).