Nach der Anhaltung wurde er sodann auch nicht unmittelbar nach Betäubungsmitteln gefragt oder getestet. Die Kontrolle beschränkte sich vorerst unbestrittenermassen auf die Bezahlung der Ordnungsbusse. Zusammenfassend basierte die Anordnung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft auf Anzeichen im Sinne von Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und war entsprechend rechtmässig. 2.3. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft vorerst mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe dem Beschuldigten korrekt eröffnet wurde, d.h., ob er genügend über die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Verweigerung der angeordneten Massnahme hingewiesen wurde.