Anordnung einer Blut- und Urinprobe abermals legitimiert haben. Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass einzig sein bemalter VW-Bus und seine Tätowierungen Anlass für weitere Abklärungen bezüglich Betäubungsmittelkonsum gegeben haben und er damit Opfer eines «Profilings» geworden sei, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, zumal die Polizisten den Beschuldigten nicht grundlos angehalten und sogleich auf Betäubungsmittel getestet haben. Vielmehr wurde der Beschuldigte beim Telefonieren am Steuer beobachtet und deshalb angehalten. Nach der Anhaltung wurde er sodann auch nicht unmittelbar nach Betäubungsmitteln gefragt oder getestet.