ungen im Sinne von Art. 55 Abs. 2 und 3 SVG vorzunehmen. Dem Beschuldigten wäre es denn auch ohne Weiteres offen gestanden, diesen seiner Meinung nach zu Unrecht entstandenen Tatverdacht mittels Betäubungsmittelschnelltest (DrugWipe) zu widerlegen, welchen er aber verweigerte (UA act. 20; Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Ein solcher Vortest wäre aber jedenfalls vor Ort innert wenigen Minuten durchführbar und entsprechend zumutbar gewesen, erfordert dieser doch nicht einmal einen Eingriff in die körperliche Integrität (vgl. BGE 145 IV 50 E. 3.5). Die Verweigerung eines solchen Vortests wiederum durfte den bereits bestehenden Tatverdacht der Fahrunfähigkeit verstärkt und damit die