Ausschlaggebend sei schliesslich das Gesamtbild gewesen, das sich auch aus dem Gespräch mit dem Beschuldigten und dessen Reaktion auf das Gespräch ergeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5; 7 f.). Die im FinZ-Set aufgelisteten Auffälligkeiten des Beschuldigten sind lediglich Anzeichen für einen Betäubungsmittelkonsum und setzen einen effektiven Konsum nicht voraus. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass diese Anzeichen auf eine andere, legale Ursache zurückzuführen sind. Unter objektiven Gesichtspunkten sind sie dennoch dazu geeignet, einen entsprechenden Tatverdacht zu erzeugen und entsprechend weitere Abklär- -6-