Erst als der Beschuldigte die Ordnungsbusse bezahlt habe und er ihm das Wechselgeld habe zurückgeben wollen, seien ihm erste Anzeichen für einen möglichen Betäubungsmittelkonsum aufgefallen. Diese Anzeichen bzw. Indizien hätten sich dann fortlaufend erhärtet, so dass für ihn gestützt auf seine Erfahrung weitere Abklärungen wie ein Standtest und dann ein DrugWipe-Test angezeigt gewesen seien. Ausschlaggebend sei schliesslich das Gesamtbild gewesen, das sich auch aus dem Gespräch mit dem Beschuldigten und dessen Reaktion auf das Gespräch ergeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5; 7 f.).