Die Angaben im FinZ-Set sowie im Rapport der Kantonspolizei wurden anlässlich der Berufungsverhandlung von den Polizisten B. und C., soweit letzterer bei der Kontrolle des Beschuldigten involviert war, bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.; 7; 10). Diese Angaben und Aussagen erachtet das Obergericht als glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Polizisten – und das wirft der Beschuldigte ihnen sinngemäss vor – im entsprechenden FinZ-Set und im Rapport unwahre Angaben und schliesslich als Zeugen falsche Aussagen gemacht haben sollen.