2.2.2. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung der Blut- und Urinprobe als rechtmässig und stützte sich in ihrer Begründung auf das FinZ-Set vom 24. März 2021 sowie den Rapport der Kantonspolizei vom 27. April 2021, wonach der Beschuldigte anlässlich der Verkehrskontrolle aufgrund von äusseren Anzeichen (Nervosität, zittrige Hände, flatternde Augenlider) aufgefallen sei. In der Folge sei ein Standtest durchgeführt worden, wobei der Beschuldigte geschwankt und die Hände gezittert haben sowie schweissig gewesen seien. Daher habe man einen Betäubungsmittel- -5-