Damit macht der Beschuldigte zumindest sinngemäss geltend, es habe an den zur Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit notwendigen Anzeichen gefehlt, womit die Anordnung unrechtmässig erfolgt sei. Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, von der Polizei nicht genügend über die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Verweigerung der angeordneten Massnahme hingewiesen worden zu sein. Schliesslich bringt er vor, er habe sich der Massnahme nicht widersetzt, sondern habe sich lediglich zuerst über seine Rechte vergewissern wollen.