Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Ganzkörpertätowierung und seines bemalten VW-Buses Opfer eines polizeilichen «Profilings» geworden zu sein. Er habe an besagtem Morgen keine äusseren Auffälligkeiten gezeigt. Damit macht der Beschuldigte zumindest sinngemäss geltend, es habe an den zur Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit notwendigen Anzeichen gefehlt, womit die Anordnung unrechtmässig erfolgt sei.