Arzneimittelkonsum bestanden. Einen Betäubungsmittelschnelltest habe der Beschuldigte verweigert, weshalb durch die zuständige Staatsanwältin eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden sei. Der Beschuldigte habe die Blut- und Urinprobe daraufhin zwar nicht grundsätzlich verweigert, habe aber zuerst rechtliche Abklärungen treffen wollen, wobei dies aufgrund der Mittagszeit nicht sofort möglich gewesen sei. Die Blut- und Urinprobe habe deshalb schliesslich nicht vorgenommen werden können.