2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei am 24. März 2021 um 11:10 Uhr von einer Polizeipatrouille angehalten worden. Aufgrund äusserer Anzeichen (Nervosität, zittrige Hände, flackernde Augenlider, Schwanken beim Standtest) habe der Verdacht auf Betäubungsmittel- oder -4-