3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit Eingabe vom 19. September 2022 zeigte die Oberstaatsanwaltschaft an, dass sie im vorliegenden Verfahren die Anklagevertretung übernehme. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 5. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.