Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.156 (ST.2022.6; StA.2021.1176) Urteil vom 15. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber i.V. Stutz Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1991, von Unterentfelden, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2021 der mehrfachen Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl vom 26. Oktober 2021 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Verweigerung Betäubungsmittelschnelltest als Motorfahrzeugführer zur Fest- stellung der Fahrfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG) Verweigerung Blut- und Urinprobe als Motorfahrzeugführer zur Feststellung der Fahrfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG) Der Beschuldigte hat sich als Motorfahrzeuglenker vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlich ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahme verweigert oder vereitelt. Begangen: Ort: 5610 Wohlen AG, Bremgarterstrasse, Strecke: […] Zeit: Mittwoch, 24. März 2021, 11.10 Uhr Fahrzeug: Lieferwagen […], "VW" Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte das oben erwähnte Fahrzeug auf der Fahrstrecke von Q. nach Wohlen als er von einer Polizeipatrouille in Wohlen, Bremgarterstrasse, angehalten wurde, da er während der Fahrt beim Telefonieren beobachtet wurde. Der Beschuldigte stimmte dem Ordnungsbussenverfahren zu und zahlte die Ordnungsbusse vor Ort. Bei der Rückgabe des Wechselgeldes bestand aufgrund äusserer Anzeichen (Nervosität, zittrige Hände, flackernde Augenlider) der Verdacht auf Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum. Beim Standtest schwankte der Beschuldigte. Gestützt auf die vorliegenden Auffälligkeiten wollte die Patrouille vor Ort einen Betäubungsmittelschnelltest zur Feststellung der Fahrfähigkeit durchführen, welcher vom Beschuldigten jedoch verweigert wurde. Daraufhin wurde eine Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angeordnet. Der Beschuldigte gab an, dass er die Blut- und Urinprobe im Spital verweigern werden. 2. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 18. Mai 2022 vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Bezug auf die Verweigerung des Betäubungsmittelschnelltestes frei und in -3- Bezug auf die Verweigerung der Blut- und Urinprobe schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit Eingabe vom 19. September 2022 zeigte die Oberstaatsanwaltschaft an, dass sie im vorliegenden Verfahren die Anklagevertretung übernehme. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 5. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Zeugen B., C. und D. sowie des Beschuldigten fand am 15. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Verweigerung der Blut- und Urinprobe) und damit einhergehend gegen das Strafmass und die Kostenverteilung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei am 24. März 2021 um 11:10 Uhr von einer Polizeipatrouille angehalten worden. Aufgrund äusserer Anzeichen (Nervosität, zittrige Hände, flackernde Augenlider, Schwanken beim Standtest) habe der Verdacht auf Betäubungsmittel- oder -4- Arzneimittelkonsum bestanden. Einen Betäubungsmittelschnelltest habe der Beschuldigte verweigert, weshalb durch die zuständige Staatsanwältin eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden sei. Der Beschuldigte habe die Blut- und Urinprobe daraufhin zwar nicht grundsätzlich verweigert, habe aber zuerst rechtliche Abklärungen treffen wollen, wobei dies aufgrund der Mittagszeit nicht sofort möglich gewesen sei. Die Blut- und Urinprobe habe deshalb schliesslich nicht vorgenommen werden können. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Ganzkörpertätowierung und seines bemalten VW-Buses Opfer eines polizeilichen «Profilings» geworden zu sein. Er habe an besagtem Morgen keine äusseren Auffällig- keiten gezeigt. Damit macht der Beschuldigte zumindest sinngemäss geltend, es habe an den zur Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit notwendigen Anzeichen gefehlt, womit die Anordnung unrechtmässig erfolgt sei. Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, von der Polizei nicht genügend über die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Verweigerung der angeordneten Massnahme hingewiesen worden zu sein. Schliesslich bringt er vor, er habe sich der Massnahme nicht widersetzt, sondern habe sich lediglich zuerst über seine Rechte vergewissern wollen. Zudem habe er wenige Stunden nach der Kontrolle gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft erklärt, sich gleichentags einem Bluttest unterziehen lassen zu wollen. 2.2. Vorab ist zu prüfen, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet worden ist. 2.2.1. Die Anordnung einer Blutentnahme und Urinabgabe ist eine Zwangs- massnahme (Art. 251 f. StPO; 5. Titel: Zwangsmassnahmen, 4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen; BGE 143 IV 313 E. 5.2) und muss gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. 2.2.2. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung der Blut- und Urinprobe als rechtmässig und stützte sich in ihrer Begründung auf das FinZ-Set vom 24. März 2021 sowie den Rapport der Kantonspolizei vom 27. April 2021, wonach der Beschuldigte anlässlich der Verkehrskontrolle aufgrund von äusseren Anzeichen (Nervosität, zittrige Hände, flatternde Augenlider) aufgefallen sei. In der Folge sei ein Standtest durchgeführt worden, wobei der Beschuldigte geschwankt und die Hände gezittert haben sowie schweissig gewesen seien. Daher habe man einen Betäubungsmittel- -5- schnelltest (DrugWipe) durchführen wollen, welcher aber vom Beschul- digten verweigert worden sei. Gestützt auf diese Auffälligkeiten habe man die zuständige Staatsanwältin informiert (Untersuchungsakten [UA] act. 20; 24 f.). Diese habe in der Folge mündlich die Anordnung einer Blut- und Urinprobe verfügt, was gleichentags schriftlich bestätigt wurde (UA act. 17). Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, dass er keinesfalls irgend- welche Anzeichen wie Nervosität, zittrige Hände und flatternde Augenlider aufgewiesen habe, da er ein vehementer Gegner von Betäubungsmitteln sei. Vielmehr sei er Opfer eines polizeilichen «Profilings» geworden, da er eine Ganzkörpertätowierung habe und einen bemalten VW-Bus fahre. 2.2.3. Entgegen dem Beschuldigten ist davon auszugehen, dass beim Beschul- digten aufgrund äusserer Auffälligkeiten Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorlagen und die Blut- und Urinprobe entsprechend rechtmässig durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist. Die Angaben im FinZ-Set sowie im Rapport der Kantonspolizei wurden anlässlich der Berufungsverhandlung von den Polizisten B. und C., soweit letzterer bei der Kontrolle des Beschuldigten involviert war, bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.; 7; 10). Diese Angaben und Aussagen erachtet das Obergericht als glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Polizisten – und das wirft der Beschuldigte ihnen sinngemäss vor – im entsprechenden FinZ-Set und im Rapport unwahre Angaben und schliesslich als Zeugen falsche Aussagen gemacht haben sollen. Insbe- sondere B., der den Beschuldigten angehalten, die Auffälligkeiten wahr- genommen und den sog. Standtest durchgeführt hat, schilderte glaubhaft, dass es sich eigentlich vorerst um eine normale Polizeikontrolle gehandelt habe, anlässlich welcher er eine Ordnungsbusse für das Telefonieren am Steuer habe ausstellen wollen. Erst als der Beschuldigte die Ordnungs- busse bezahlt habe und er ihm das Wechselgeld habe zurückgeben wollen, seien ihm erste Anzeichen für einen möglichen Betäubungsmittelkonsum aufgefallen. Diese Anzeichen bzw. Indizien hätten sich dann fortlaufend erhärtet, so dass für ihn gestützt auf seine Erfahrung weitere Abklärungen wie ein Standtest und dann ein DrugWipe-Test angezeigt gewesen seien. Ausschlaggebend sei schliesslich das Gesamtbild gewesen, das sich auch aus dem Gespräch mit dem Beschuldigten und dessen Reaktion auf das Gespräch ergeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5; 7 f.). Die im FinZ-Set aufgelisteten Auffälligkeiten des Beschuldigten sind lediglich Anzeichen für einen Betäubungsmittelkonsum und setzen einen effektiven Konsum nicht voraus. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass diese Anzeichen auf eine andere, legale Ursache zurückzuführen sind. Unter objektiven Gesichtspunkten sind sie dennoch dazu geeignet, einen ent- sprechenden Tatverdacht zu erzeugen und entsprechend weitere Abklär- -6- ungen im Sinne von Art. 55 Abs. 2 und 3 SVG vorzunehmen. Dem Beschul- digten wäre es denn auch ohne Weiteres offen gestanden, diesen seiner Meinung nach zu Unrecht entstandenen Tatverdacht mittels Betäubungs- mittelschnelltest (DrugWipe) zu widerlegen, welchen er aber verweigerte (UA act. 20; Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Ein solcher Vortest wäre aber jedenfalls vor Ort innert wenigen Minuten durchführbar und entsprechend zumutbar gewesen, erfordert dieser doch nicht einmal einen Eingriff in die körperliche Integrität (vgl. BGE 145 IV 50 E. 3.5). Die Verweigerung eines solchen Vortests wiederum durfte den bereits bestehenden Tatverdacht der Fahrunfähigkeit verstärkt und damit die Anordnung einer Blut- und Urinprobe abermals legitimiert haben. Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass einzig sein bemalter VW-Bus und seine Tätowierungen Anlass für weitere Abklärungen bezüglich Betäu- bungsmittelkonsum gegeben haben und er damit Opfer eines «Profilings» geworden sei, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, zumal die Polizisten den Beschuldigten nicht grundlos angehalten und sogleich auf Betäubungsmittel getestet haben. Vielmehr wurde der Beschuldigte beim Telefonieren am Steuer beobachtet und deshalb angehalten. Nach der Anhaltung wurde er sodann auch nicht unmittelbar nach Betäubungsmitteln gefragt oder getestet. Die Kontrolle beschränkte sich vorerst unbestrittener- massen auf die Bezahlung der Ordnungsbusse. Zusammenfassend basierte die Anordnung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft auf Anzeichen im Sinne von Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und war entsprechend rechtmässig. 2.3. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft vorerst mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe dem Beschuldigten korrekt eröffnet wurde, d.h., ob er genügend über die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Verweigerung der angeordneten Massnahme hingewiesen wurde. 2.3.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei vom 27. April 2021 (UA act. 20) und die aktenkundige Mail des Beschuldigten (UA act. 35) davon aus, dass er durch die Polizisten B. und C. genügend über die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung orientiert worden sei. Der Beschuldigte bestreitet wie bereits vor der Vorinstanz, genügend darüber aufgeklärt worden zu sein. Andernfalls hätte bei ihm nicht das Interesse bestanden, seine Rechte bei seiner Rechtsschutzversicherung abzuklären. -7- 2.3.2. Das Obergericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte genügend über die Konsequenzen aufgeklärt worden ist. Dem FinZ-Set sowie dem Rapport der Kantonspolizei ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung aufgeklärt worden sei (UA act. 20; 25). Diese Angaben wurden anlässlich der Berufungsverhandlung von den Polizisten B. und C. bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.; 12 f.). Es ist abermals nicht ersichtlich, weshalb die Polizisten im Rapport unwahre Angaben und schliesslich als Zeugen falsche Aussagen gemacht haben sollen. Den glaubhaften Aussagen folgend haben die Polizisten den Beschuldigten über seine Rechte belehrt. Dies geschehe normalerweise in den eigenen Worten. Wenn die beschuldigte Person jedoch die Unterschrift verweigere – wie vorliegend –, lese man die Rechtsbelehrungen ab (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 9; 12). Der Beschuldigte räumt sodann ein, das FinZ- Set und damit auch die rechtlichen Belehrungen anlässlich der Kontrolle selbst durchgelesen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21; UA act. 35). In diesem standardisierten FinZ-Set werden unter Ziff. 15 «Doku- mentation bei Verweigerung der durch den/die Staatsanwalt/-anwältin angeordnete/n Massnahme/n» ausführlich und unmissverständlich die strafrechtlichen Konsequenzen dargelegt (UA act. 25). Insofern der Beschuldigte nun geltend macht, sich nicht über die strafrechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. 2.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln die Blut- und Urinprobe verweigert und sich damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat. 2.4.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahr- zeugführer u.a. vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Sich im Sinne von Art. 91a SVG zu widersetzen, bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Ausführung der angeordneten Massnahme muss durch das Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden. Es genügt, dass sie erschwert, verzögert oder behindert wird. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird. Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der -8- Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). 2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er am 24. Mai 2021 kurz nach 11:56 Uhr nicht bereit war, die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe durch- führen zu lassen, solange er dies nicht mit seinem Rechtsanwalt oder seiner Rechtsschutzversicherung habe absprechen können (UA act. 25; vorinstanzliche Akten [VA] act. 66). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass gleichentags keine Blut- und Urinabgabe mehr stattfand, sondern der Beschuldigte im Verlauf des Nachmittags gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft lediglich anbot, nun eine Blutprobe machen zu wollen (UA act. 31; VA act. 66 f.). Bestritten ist hingegen, ob mit diesem Verhalten bereits ein Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG vorliegt. 2.4.3. Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einem Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG auszugehen. Der Beschuldigte verkennt, dass ihm bei der Durchführung einer (dringend angeordneten) Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO kein Recht zusteht, diese von einer vorgängigen rechtlichen Beratung abhängig machen zu können. Solches liesse sich denn auch nicht umsetzen, würde doch die Umsetzung insbesondere bei nächtlichen Polizeikontrollen von Fahrzeugführern regelmässig zu unverhältnis- mässigen Verzögerungen führen, wodurch die Zwangsmassnahme ihres Zweckes beraubt würde, zumal es sich bei einer Zwangsmassnahme nicht um eine Einvernahme handelt, für welche dem Beschuldigten ein Anwalt der ersten Stunde im Sinne von Art. 159 StPO zustehen würde. Der Beschuldigte kann sich mitunter nicht vorgängig gegen eine seiner Meinung nach unrechtmässige Zwangsmassnahme, die von der Staats- anwaltschaft mündlich – also dringend – angeordnet wurde, wehren bzw. mit dem Verweis auf rechtliche Abklärungen die Durchführung der Zwangsmassnahme verhindern oder zumindest verzögern. Vielmehr muss der Beschuldigte eine solche Zwangsmassnahme über sich ergehen lassen bzw. setzt sich dem Vorwurf der Vereitelung aus, wenn er sich widersetzt, und kann sich dann nachträglich gegen deren allfällige Unrecht- mässigkeit zur Wehr setzen. Indem der Beschuldigte unbestrittenermassen erklärte, er mache keine Blut- und Urinprobe, solange er sich nicht mit seiner Rechtsberatung habe besprechen können, widersetzte er sich der Anordnung. Hätte er sich nicht widersetzt, hätte die Zwangsmassnahme – also die Blut- und Urinprobe – -9- zum damaligen Zeitpunkt stattfinden können. Dabei ist das vom Tatbestand geforderte Verhalten bereits dann vollendet, wenn die Blut- und Urinprobe zum Zeitpunkt der Anordnung verweigert wird. Dies ist vorliegend mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bereits ein Verzögern als Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2012 6B_229/2012 E. 4.1), umso mehr zu bejahen. Die Frage, ob eine allfällige Fahrunfähigkeit beim Beschuldigten durch einen Drogentest wenige Stunden nach der Kontrolle noch genügend zuverlässig hätte festgestellt werden können, vermag auf die bereits vollendete Tathandlung des Widersetzens keinen Einfluss mehr zu haben. Sie kann höchstens Aufschluss darüber geben, ob der durch die Wider- setzungshandlung abgezielte Erfolg eingetroffen ist oder nicht. Denn wenn die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden kann, liegt ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Trägt der Beschuldigte wesentlich dazu bei, dass die Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit doch noch festgestellt werden kann, indem er sich bspw. selbst um eine Untersuchung bemüht, wäre ent- sprechend ein Fall von tätiger Reue nach Art. 23 StGB anzunehmen. Vorliegend aber hat der Beschuldigte im Verlauf des Tages einzig angeboten, nun für eine Untersuchung doch noch Hand zu bieten. Eine effektive Blut- und Urinabgabe zur Bestimmung der Fahrfähigkeit blieb aber aus, womit der Erfolg der Verweigerung eintrat. Am dargelegten Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschuldigte am 26. März 2021 – mitunter erst zwei Tage nach der Polizeikontrolle – auf eigene Initiative und Kosten einen Urintest machen liess, ist doch dieser aufgrund der langen Zeitspanne von über 48 Stunden nicht mehr geeignet, den toxikologischen Zustand des Beschuldigten vom 24. März 2021 um 11:10 Uhr zuverlässig zu beschreiben. Gleiches hat auch für das anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. September 2021 zu gelten. So stimmt es zwar, dass mit der darin ausgewerteten Haarprobe vom 30. August 2021 ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten geprüft wird – und sich dieser Zeitraum damit mit dem Vorfall vom 24. März 2021 überschneidet. Eine Haarprobe ist aber dennoch nicht geeignet, den toxikologischen Zustand des Beschuldigten vom 24. März 2021 zuverlässig zu beschreiben, dient diese doch nur dazu, einen verkehrsrelevanten Betäubungsmittelkonsum bzw. eine Abhängigkeit festzustellen und nicht einen Einzelkonsum nachzuweisen, zumal die Analyse auf Betäubungsmittel mittels Haarprobe keinen Konsum von Cannabis nachzuweisen vermag und entsprechend die Haarprobe auch nicht auf Tetrahydrocannabinol (THC bzw. Cannabis) untersucht wurde (vgl. Prüfbericht vom 20. September 2021 S. 2). - 10 - Unbehilflich ist schliesslich das Vorbringen des Beschuldigten, es seien die Polizisten gewesen, die darauf verzichtet hätten, eine allfällige Fahr- unfähigkeit festzustellen, da sie ihn nicht – wie von ihm angeboten – auf den Polizeiposten mitgenommen haben, um dort seine Rechtsauskunft abzuwarten bzw. die Polizisten sein Angebot zu einem Test am Nachmittag nicht angenommen haben. Wie bereits die Vorinstanz korrekt darlegte, liegt es nicht am Beschuldigten, den Zeitpunkt einer Zwangsmassnahme zu bestimmen. Es ist insbesondere nicht die Aufgabe der Polizei, den Beschul- digten zu beobachten, bis eine von ihm in Aussicht gestellte Rechts- auskunft eintrifft. 2.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 ausgesprochen. Diese Strafe erscheint sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich um ein sogenanntes Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht (BGE 145 IV 50 E. 3.1), und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gege- benenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre. Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Polizeikontrolle angehalten, da er am Steuer telefonierte. Aufgrund verschiedener Auffälligkeiten hätte er sich einem Drogenschnelltest unterziehen sollen, den er aber verweigerte. In der Folge wurde von der Staatsanwaltschaft mündlich eine Blut- und Urinprobe angeordnet, welche er ebenfalls verweigerte, obwohl ihm die Konsequenzen durch die Polizei erläutert wurden und er die entsprechende Rechtsbelehrung im FinZ-Set sogar selbst durchgelesen hatte. Die diesbezügliche Verhaltensweise des Beschuldigten ist jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beweggründe des Beschuldigten, der nach eigenen Angaben nichts zu - 11 - verbergen hatte, bleiben unklar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er sich bereits weigerte, sich einem wenig eingriffsintensiven Drogen- schnelltest zu unterziehen. Auch wenn er sich sodann vor der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Blut- und Urinprobe rechtlich hat beraten lassen wollen, hat er diese im Wissen um die Konsequenzen bewusst verweigert. Dabei verfügte er über ein sehr grosses Mass an Entschei- dungsfreiheit, zumal er nach eigenen Angaben keine Drogen konsumiert hatte und somit auch nichts zu befürchten gehabt hatte. Je leichter er es aber für ihn gewesen wäre, die Normen der Strassenverkehrsgesetz- gebung zu respektieren und sich der angeordneten Blut- und Urinprobe zu unterziehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten und denkbaren Formen und Verhaltensweisen zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem mittelschweren Tatverschulden aus- zugehen. Dafür hätte, auch wenn die Täterkomponente aufgrund seines nachträglichen Verhaltens strafmindernd zu berücksichtigen wäre, eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz am untersten Ende des Strafrahmens liegende bedingte Geldstrafe zuzüglich der Verbindungs- busse ausgesprochen werden müssen, was aufgrund des Verschlech- terungsverbots jedoch nicht infrage kommt (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.2. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte verfügt über ein massgebliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'525.00 pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig. Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten von 20 %, einem anteilsmässigen Unterstützungsabzug für das Kind von 10 % resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 130.00. Nachdem es sich bei den für die Berechnung massgebenden finanziellen Verhältnissen aber nicht um Tatsachen handelt, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten und das Rechtsmittel nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, hat es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 110.00 sein Bewenden (vgl. BGE 144 IV 198). - 12 - 3.3. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren sind aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu überprüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 600.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe als eher mild. Eine Erhöhung der Ver- bindungsbusse verbietet sich hingegen gestützt auf das Verschlech- terungsverbot, womit es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Ver- bindungsbusse von Fr. 600.00 sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 600.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 6 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten - 13 - Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend waren sämtliche Untersuchungshandlungen trotz Freispruch vom Vorwurf der Verweigerung des Betäubungsmittelschnelltests not- wendig. Entsprechend bietet der Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Demzufolge sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen. Zudem hat er seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Verweigerung des Betäubungsmittel- schnelltestes) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Verweigerung der Blut- und Urinprobe) schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 3'300.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 14 - 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'830.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 15. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Stutz