6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'483.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 7'069.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 2'588.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 32 -