3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. gesamthaft Fr. 19'800.00, verurteilt. - 31 - 4. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne einer Psychotherapie mit Elementen der kognitiven Verhaltenstherapie und der Sexualtherapie angeordnet. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen und vernichtet: