442 Abs. 4 StPO) zu entschädigen. Den Rest hat der Beschuldigte selbst zu tragen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB betreffend Notebook «Acer Aspire One» (2018-059-02)