Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote des Verteidigers des Beschuldigten erscheint hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwandes von 63 Stunden als angemessen. Beim Regelsatz von Fr. 220.00 pro Stunde (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 560.00 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 15'530.00. Der Beschuldigte ist aufgrund des teilweise Freispruchs von den angeklagten Vorwürfen in der Höhe von 1/6, d.h. gerundet Fr. 2'588.00, für das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) zu entschädigen.