Der Strafuntersuchung lag kein einheitlicher Strafkomplex zu Grunde. So wurden beispielsweise mehrere verschiedene Datenträger des Beschuldigten untersucht, wobei hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes Notebook «Acer Aspire One» ein Freispruch erfolgt. Mit Verweis auf die Begründung der Verteilung der obergerichtlichen Verfahrenskosten rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten 5/6 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. - 30 -