Aufwand nach Urteil: 1.5h). Ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'440.00. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) ein Sechstel, d.h. gerundet Fr. 407.00, auszurichten.