Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechenden Aufwendungen von Amtes wegen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschaubaren Umfangs des Berufungsverfahrens ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden (Besprechung[en] mit Klientschaft: 1.5h; Berufungserklärung: 0.5h; schriftliche Berufungsbegründung: 6h; Kleinstaufwände für Fristerstreckungsgesuche etc.: 0.5h; Aufwand nach Urteil: 1.5h).