nicht reduziert und die vorinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme bestätigt. Demgegenüber wurde das erstinstanzlich ausgesprochene Tätigkeitsverbot aufgehoben. Unter Berücksichtigung des Antrags des Beschuldigten auf einen vollumfänglichen Freispruch rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 dem Beschuldigten zu 5/6 aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.