67 Abs. 3 lit. c aStGB. Das von der Vorinstanz angeordnete Tätigkeitsverbot ist deshalb aufzuheben. 7. Das erstinstanzliche Gericht verfügte weiter die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (vorinstanzliches Urteil, Dispositivziff. 4). Auch hierzu äusserte sich der Beschuldigte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen seiner Berufung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die folgenden Gegenstände, insbesondere die Datenträger mit kinderpornografischem Inhalt, in Anwendung von Art. 69 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten sind: