Vorliegend beging der Beschuldigte sämtliche Taten im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 7. Juni 2018. Mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 StGB ist deshalb Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB anzuwenden, welcher für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61 StGB oder Art. 64 StGB voraussetzt. Da der Beschuldigte weder zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt wurde, noch eine Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61 StGB oder Art. 64 StGB gegen den Beschuldigten angeordnet wurde, besteht vorliegend kein Raum für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 lit.