6.3. Aufgrund des Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl. E. 3.7.4 hiervor) kann das in der Fassung ab 1. Januar 2019 ausgeweitete Tätigkeitsverbot erst dann angeordnet werden, wenn der Täter nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine verbotsrelevante Tat begangen hat (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzesbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2016 6154, Ziff. 1.3.11). - 28 -