6.2. Per 1. Januar 2019 wurden die Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot revidiert. Nach dem vor 2019 geltenden Recht konnte ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB nur während zehn Jahren angeordnet werden und dies nur dann, wenn der Täter zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder zu einer Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61 StGB oder Art. 64 StGB verurteilt wurde. Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB in seiner aktuellen Fassung setzt für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots voraus, dass der Täter zu einer Strafe verurteilt wurde und eine Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wurde.