6. 6.1. Die Vorinstanz ordnete ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB für sämtliche beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, für die Dauer von zehn Jahren an. In seiner Berufung äussert sich der Beschuldigte nicht dazu.