56 Abs. 1 lit. a StGB die «Gefahr weiterer Straftaten», welche vorliegend nach Gesagtem gestützt auf das Gutachten im Bereich der Pädophilie in Bezug auf verbotene Pornografie somit zu bejahen ist. Nach Gesagtem ist mit der Vorinstanz sowie gestützt auf das eingeholte Gutachten eine ambulante Massnahme im Sinne einer Psychotherapie und kognitiven Verhaltenstherapie mit sexual- und verhaltenstherapeutischen Elementen anzuordnen.